(...) Die Aufteilung des Mindestunterhalts in die drei Altersstufen des § 1612a Absatz 1 Absatz 3 BGB ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt den statistisch belegten mit zunehmendem Alter des Kindes steigenden Konsumkosten Rechnung (vgl. Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder (2014), abrufbar unter www.destatis.net). (...)
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