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Stephan Brandner
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Frage von MIchael H. •

Frage an Stephan Brandner von MIchael H. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Brandner ,

Nachdem die Autobahnblockaden aufgrund Hochzeitskorsos überhand nahmen und ich in einen dadurch erzeugten Stau erhebliche Zeitverlust und körperlichen Beschwerden und Strapazen ausgesetzt war habe ich Strafanzeige gestellt. Auf die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft habe ich Beschwerde eingelegt, die mit dem heutigen Bescheid ebenfalls abgelehnt wurde. Die Staatsanwalt stellt klar, dass das herbeiführen eines Staus um einer Folklore zu fröhnen, auch unter dem Gesichtspunkt von Freiheitseinschränkung, Schmerzen und Wirtschaftlichen Schaden zu akzeptieren sind da es keine Nötigung oder andere Straftatbestände erfüllt weil nicht nachgewiesen werden kann dass der Stau der Zweck der Schikane war dem sich die Autofahrer und Passagiere ausgesetzt sahen. Lediglich eine Ordnungwidrigkeit sei zu ahnden. Erachten sie das genauso oder wäre es nicht angemessen der Verachtung geltender Straßenregeln ein Gesetz entgegen zu setzen, schliesslich weiss der gesunde Menschenverstand dass ein Anhalten und Blockieren gleich mehrere Fahrbahnen auf einer Autobahn unweigerlich zu einem Stau führt und somit keine in Kauf genommene Folge die sich auf eine plötzlich eintretente Situation ergibt?

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr H.,

danke für Ihre Frage! Solche Autobahnblockaden aufgrund von Hochzeitskorsos sind ohne Zweifel ein Ärgernis, welches auf mangelnde Integrationswilligkeit bzw. Integrationsfähigkeit bestimmter Migrantengruppen zurückzuführen ist, jedoch nicht vom Strafrecht erfasst wird (jedenfalls in dem beschriebenen Fall, dass lediglich ein Verkehrsstau entsteht und es zu keinen sonstigen Verkehrsverstößen kommt).

Hintergrund hierfür ist der so genannte fragmentarische Charakter des Strafrechts. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips soll das Strafrecht als „schärfstes Schwert“ des Staates nur als „ultima ratio“ eingesetzt werden. Die Verletzung von Rechtsgütern soll mithin nur dann durch das Strafrecht sanktioniert werden, wenn zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht mehr genügen, um einen effektiven Rechtsgüterschutz zu gewährleisten. Somit ist das Strafrecht gar nicht dafür gedacht, lückenlos jegliches verwerfliches bzw. sozialinadäquates Verhalten zu erfassen. Stattdessen sollen durch das Strafrecht lediglich bestimmte, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich bewertete Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, um den Rechtsfrieden in der Gesellschaft aufrechtzuerhalten.

Die Verursachung eines Verkehrsstaus, infolgedessen andere Verkehrsteilnehmer Zeit verlieren oder körperliche Strapazen auf sich nehmen müssen, ist für die Betroffenen natürlich ärgerlich, wird jedoch aufgrund der geringen Belastung nicht vom Strafrecht erfasst, sondern kann lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nichtsdestotrotz sollte die Gesellschaft sich nicht mit der Situation abfinden, sondern konkret deutlich machen, dass derartige „Traditionen“ bei uns keinen Platz finden.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Brandner

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