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Frage von Jürgen M. •

Frage an Sonja Steffen von Jürgen M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Frau Steffen,

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nur dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.

Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?

mfg J. Melchio

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Melchior,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zum Thema „Auswahl der Pflichtverteidiger“, die ich über abgeordnetenwatch.de erhalten habe.

Sie berichten, dass in der Praxis die Gerichte Anwälte zum Pflichtverteidiger bestimmen, die ihnen „besonders genehm“ seien, und andere Anwälte nicht zum Zuge kämen.

Hierbei geht es Ihnen um die Situation, in der ein Beschuldigter noch keinen Wahlverteidiger hat, der zum Pflichtverteidiger bestellt werden könnte. Jedoch kann auch in diesen Fällen der Beschuldigte innerhalb einer bestimmten Frist seinen Verteidiger frei wählen. Dieser kann dann die Pflichtverteidigung beantragen. In der Regel wird er unproblematisch vom Gericht beigeordnet. Welche Rechtsanwälte sich zur Übernahme einer Pflichtverteidigung bereit erklären, ist in der Regel über Listen bei den Rechtsanwaltskammern zu erfahren, beispielsweise bei der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern. Nur, wenn der Beschuldigte innerhalb der vom Gericht dazu gesetzten Frist keinen Verteidiger anzeigt, bestimmt das Gericht den Pflichtverteidiger. Sollte der Beschuldigte mit diesem nicht einverstanden sein, beispielsweise bei fehlendem Vertrauensverhältnis, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Auswechslung des Pflichtverteidigers zu beantragen.

Ich denke, dass der Betroffene damit ausreichend Möglichkeit hat, sich für einen engagierten Strafverteidiger seines Vertrauens zu entscheiden, und hier keine weitere gesetzliche Regelung notwendig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Steffen, MdB