Wie kann es sein, dass höchstqualifizierte akademische Osteopathen in Deutschland faktisch vom Beruf ausgeschlossen werden – trotz angekündigten Berufsgesetzes? Ein Berufsverbot?Können Sie uns helfen?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
danke für Ihren Einsatz für Gerechtigkeit!
Ich ergänze die Frage meines akad. Kollegen Herrn S.:
Dass das Berufsgesetz seit Jahrzehnten fehlt ist Fakt, dass int. Normen jahrelang nicht umgesetzt wurden ebenfalls. M.Sc.-Absolventen haben 5-5,5 Jahre Pflichtstudium (10-11 Semester) hinter sich, mit bis zu 100.000€ Ausbildungsaufwandskosten. Warum kann nicht die direkte Möglichkeit geschaffen werden, M.Sc.-Absolventen direkt zuzulassen?! Es ist nicht nur die Diskriminierung der höchstqualifizierten Akademiker, sondern auch die Existenzgefährdung die so schwer wiegt. Keine Studienkosten können so amortisiert werden! Der HP allein ist ja bereits unfair, diskriminierend und fachfremd, aber diesen dann auch noch abzuwarten, zu zahlen und sich dieser Prüfungs-Schikane auszusetzen, ist ungerecht! Herr Merz fordert, mehr zu arbeiten: Wir akademischen Osteopathen, M.Sc. würden überhaupt gerne arbeiten dürfen! Wir warten und warten, ohne Perspektive! Helfen Sie uns!!
Vielen Dank für Ihre Nachricht und die sehr konkrete Schilderung Ihrer Situation. Ich kann gut nachvollziehen, dass die fehlende rechtliche Anerkennung als eigenständiger Heilberuf für akademisch qualifizierte Osteopathinnen und Osteopathen eine große Belastung ist, gerade wenn Sie erhebliche Zeit und finanzielle Mittel in ein anspruchsvolles Studium investiert haben.
Worum es rechtlich geht, und was derzeit gilt
Osteopathie ist in Deutschland bislang kein eigenständig geregelter Heilberuf mit eigener Berufszulassung. Das bedeutet nicht, dass Osteopathie verboten wäre. Es bedeutet aber, dass die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde rechtlich an bestehende Erlaubnisse gebunden ist, in der Regel an eine ärztliche Approbation oder an die Heilpraktikererlaubnis. Diese Rechtslage führt in der Praxis dazu, dass akademische Abschlüsse in Osteopathie, auch auf Master-Niveau, für sich genommen noch keine unmittelbare Befugnis zur selbstständigen Behandlung von Patientinnen und Patienten schaffen.
Mir ist wichtig, das klar zu benennen, weil es hier um Rechtssicherheit geht. Wer ohne die erforderliche Heilkundebefugnis behandelt, setzt sich erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken aus. Das betrifft nicht nur die behandelnden Personen selbst, sondern auch Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sowie Kooperationspartner.
Ihre Kritik an der bestehenden Situation
Der von Ihnen geschilderte Kernkonflikt ist nachvollziehbar. Hochqualifizierte, akademisch ausgebildete Fachkräfte stehen einem fehlenden modernen Berufsrecht gegenüber, das Qualifikation, Patientenschutz und klare Zuständigkeiten verbindlich regelt. Das ist insbesondere dann schwer vermittelbar, wenn Ausbildungskosten, berufliche Perspektiven und wirtschaftliche Existenz davon betroffen sind.
Gleichzeitig ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei neuen oder neu zu regelnden Gesundheitsberufen klare Standards festzulegen. Dazu gehören Anforderungen an Ausbildung, Qualitätssicherung, Abgrenzung zu anderen Heilberufen und eine wirksame staatliche Aufsicht. Ein Berufsgesetz ist deshalb nicht nur eine Anerkennung von Qualifikation, sondern immer auch eine Schutzregelung für Patientinnen und Patienten.
Politische Handlungsspielräume
Eine unmittelbare Direktzulassung allein auf Grundlage eines Masterabschlusses ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Dafür braucht es ein Berufsgesetz, das die eigenständige Berufsausübung ausdrücklich regelt. Genau hier besteht seit Jahren politischer Handlungsbedarf.
Im Koalitionsvertrag ist die berufsgesetzliche Regelung der Osteopathie als Vorhaben benannt. Daraus folgt der klare Auftrag, dieses Thema nicht weiter zu vertagen, sondern in eine konkrete gesetzgeberische Umsetzung zu überführen. Dabei geht es nicht um schnelle Symbolpolitik, sondern um tragfähige, rechtssichere Lösungen.
Zentrale Punkte für eine sachgerechte gesetzliche Regelung
Ein zukünftiges Berufsgesetz muss aus meiner Sicht mehrere Aspekte verbindlich klären:
– eine klare Berufsdefinition und eine geschützte Berufsbezeichnung,
– verbindliche Ausbildungs- und Prüfungsstandards,
– faire und praktikable Übergangsregelungen für bereits qualifizierte Osteopathinnen und Osteopathen,
– eine klare Abgrenzung sowie geregelte Zusammenarbeit mit ärztlichen und therapeutischen Berufen,
– transparente Aufsichts- und Qualitätsmechanismen.
Nur wenn diese Punkte zusammen gedacht werden, entsteht echte Rechtssicherheit, sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die Patientinnen und Patienten.
Aktuelle Handlungsmöglichkeiten
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt eine rechtssichere Tätigkeit in der Regel an bestehende Konstruktionen gebunden, etwa über Anstellungen oder Kooperationen unter Verantwortung einer Person mit entsprechender Heilkundebefugnis. Welche Modelle im Einzelfall tragfähig sind, muss sorgfältig geprüft werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Fazit
Von einem formalen Berufsverbot kann rechtlich nicht gesprochen werden. Faktisch besteht jedoch eine erhebliche Zulassungsbarriere, die insbesondere akademisch qualifizierte Osteopathinnen und Osteopathen ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis betrifft. Diese Situation ist unbefriedigend und bedarf dringend einer gesetzgeberischen Lösung. Ziel muss ein eigenständiges, klar geregeltes Berufsrecht sein, das Qualität und Patientenschutz sichert und zugleich qualifizierten Fachkräften eine verlässliche berufliche Perspektive eröffnet.

