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Simone Borchardt
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Frage von Christian H. •

Osteopathie eigenständig organisieren?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft.

"....ersetzt aber keine klare berufsrechtliche Definition der osteopathischen Tätigkeit selbst."

Das ist korrekt, aber eine entsprechende Definition kann auch ohne eigenen Beruf innerhalb einer Osteopathie-Kammer in Zusammenarbeit mit osteopathisch qualfizierten HeilpraktikerInnen und ÄrztInnen erfolgen. Eine Rechtssicherheit bzgl. der PatientInnen ist ja durch die ärztliche oder/und HP-Prüfung aus gesetzlicher Sicht bereits ausreichend gewährleistet. Es besteht daher kein zwingender Grund für einen eigenständigen Beruf. Wäre es da nicht sinnvoller (und billiger für den Staat) die Osteopathie würde sich unter den gegebenen Umständen im o.a. Sinn weiter eigenstädnig organisieren?

Vielen Dank nochmals im voraus für Ihre kurze Einschätzung und Prognose.

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Antwort von CDU

Sie sprechen zu Recht an, dass osteopathische Leistungen derzeit überwiegend durch Ärztinnen, Ärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker erbracht werden und dass damit eine grundsätzliche Patientensicherheit rechtlich bereits gegeben ist. Genau an diesem Punkt liegt jedoch das strukturelle Problem. Die bestehende Rechtslage ersetzt keine klare berufsrechtliche Definition der osteopathischen Tätigkeit selbst. Ausbildung, Qualifikationsanforderungen, Berufsbezeichnung und Verantwortlichkeiten sind bislang nicht einheitlich geregelt. Das führt zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit für Patientinnen und Patienten ebenso wie für die Behandelnden.

Eine rein eigenständige Selbstorganisation der Osteopathie außerhalb eines gesetzlichen Rahmens, etwa über Kammermodelle oder freiwillige Zusammenschlüsse, kann diese Lücke nicht schließen. Solche Strukturen entfalten keine verbindliche Wirkung gegenüber Dritten, schaffen keine geschützten Standards und sind rechtlich nicht geeignet, ein einheitliches Berufsbild dauerhaft abzusichern. Genau deshalb ist der Gesetzgeber gefragt.

Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass die Osteopathie erstmals ausdrücklich im Koalitionsvertrag der aktuellen Legislaturperiode aufgegriffen wurde. Dort heißt es wörtlich: „Die Osteopathie regeln wir berufsgesetzlich.“ Diese Formulierung ist bewusst klar gewählt. Sie zielt nicht auf eine bloße Fortschreibung des Status quo, sondern auf die Schaffung eines eigenständigen, staatlich geregelten Berufsrahmens mit klar definierten Ausbildungswegen, Qualifikationsanforderungen und Berufspflichten.

Dass es zu dieser Festlegung im Koalitionsvertrag gekommen ist, war kein Automatismus. Sie ist das Ergebnis eines langjährigen und intensiven politischen Engagements der osteopathischen Berufsverbände und der behandelnden Osteopathinnen und Osteopathen selbst. Erst dieser kontinuierliche fachliche und politische Druck hat dazu geführt, dass die Osteopathie in den Koalitionsverhandlungen aufgegriffen und verbindlich verankert wurde.

Vor diesem Hintergrund halte ich es nicht für sinnvoll, auf eine dauerhafte Selbstorganisation ohne gesetzliche Grundlage zu setzen. Der nun eingeschlagene Weg über eine berufsgesetzliche Regelung ist der sachgerechte und rechtssichere Ansatz, um Qualität, Transparenz und Verlässlichkeit dauerhaft zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung ist Gegenstand der weiteren fachpolitischen Arbeit, sie wird aber zwingend auf der Grundlage dieser koalitionsvertraglichen Vereinbarung erfolgen.

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