(...) Voraussetzung ist, dass die Abwägung zwischen dem allgemeinen Wohl und dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der (bisherigen) Rechtslage ergibt, dass das Allgemeinwohl den Vorrang verdient. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass für Beitragszahlungen im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz des Risikoausgleichs maßgebend ist. Danach kann kein Versicherter sich für die Zukunft darauf verlassen, dass die Höhe seiner Beiträge und ihre Bemessungsgrundlage gleich bleiben werde. (...)
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