(...) Es ist seit der letzten Novellierung des Waffenrechts verboten, feststehende Messer mit einer Klingen-Länge von mehr als 12 Zentimetern ohne legitimen Grund zugriffsbereit in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Es ist zudem untersagt, ohne entsprechenden Grund ein einhändig zu öffnendes Messer zugriffsbereit in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. (...)
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