
(...) Ein solcher Widerruf ist indes nicht zwingend. So haben nach § 8 WaffG auch Sportschützen, die aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Ausland, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöriger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit ausüben können, auch weiterhin die Möglichkeit, ihr waffenrechtliches Bedürfnis geltend zu machen. Schließlich regelt auch die Widerrufsvorschrift des § 45 WaffG in seinem Absatz 3 die Möglichkeit des Absehens vom Widerruf. (...)