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Sebastian Edathy
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Frage von Matthias W. •

Frage an Sebastian Edathy von Matthias W. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich habe noch mal eine Frage zur Novellierung des Waffengesetzes.

Ich arbeite im Rettungsdienst und habe seit etlichen Jahren ein Rettungsmesser welches einhändig zu öffnen ist. Nun steht ja im Gesetz, dass das Verwenden zu Berufszwecken weiterhin gestattet ist, soweit ist mir das klar.

Mir stellt sich nur die Frage, was ist ein "verschlossenes Behältnis" oder "verschlossen"? Werden an das Behältnis bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder ist eine Gürteltasche welche durch einen Druckknopf verschlossen ist ein "verschlossenes Behältnis" i.S.d. Gesetzes?

Verstehe ich das Gesetz dahingehend richtig, das sog. Einhandmesser von jedermann in einem Verschlossenen Behältnis transportiert werden dürfen, z.B. in einer verschlossenen Tasche am Gürtel?

Was wären denn die strafrechtlichen Folgen für das Führen eines Einhandmessers wenn kein berechtigtes Interesse besteht?

Ich hoffe das Thema ist nicht zu ausgeleiert für Sie. :-)

Gruß,
Matthias Weck

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Antwort von
SPD

Berlin, den 26. August 2008

Sehr geehrter Herr Weck,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 14. August 2008 zur Reform des Waffengesetzes.

Die von Ihnen angesprochene Norm ist der neue § 42a des Waffengesetzes, der das „zugriffsbereite Führen“ von Messern mit einhändig feststellbarerer Klinge (Einhandmesser) und Messern mit einer feststehenden Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm sowie von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verbietet.

Grund für die Neuregelung war die Erkenntnis, dass die Verwendung von Messern bei Straftaten erheblich zugenommen hat. Für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im öffentlichen Raum ist aber mindestens ebenso bedeutsam, dass bestimmte Messertypen, die bisher nicht verboten sind, wie Einhandmesser oder Messer mit feststehender Klinge, gerade von Jugendlichen mitgeführt werden, um vermeintliche Stärke zu zeigen, damit zu drohen und sie im Ernstfall dann auch zu benutzen. Vor allem Einhandmesser, besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser, haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktrelevanz gewonnen. Auf der anderen Seite werden Messer auch zu einer Vielzahl von sinnvollen und allgemein anerkannten Zwecken eingesetzt. Die große Mehrheit der Bevölkerung geht verantwortungsvoll mit dem Werkzeug Messer um.

Das neue Waffengesetz schränkt daher das Führen im öffentlichen Raum von Hieb- und Stosswaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12cm Klingenlänge wie bei den Regelungen für Anscheinswaffen ein.

Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck bleibt aber erlaubt. Das Gesetz schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht eingeschränkt werden soll. Die Regelung gilt deshalb nicht für die Verwendung bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, dem Transport in einem verschlossenen Behältnis und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der aufgeführten Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

M..E. ist eine Gürteltasche kein verschlossenes Behältnis im Sinne des Gesetzes, da das Messer oder die Anscheinswaffe dann dennoch – wenn auch durch einen Druckknopf verschlossen – zugriffsbereit wäre. Damit wäre das Drohpotential, dem das Gesetz begegnen will, nicht beseitigt.

Ein Verstoß gegen § 42a WaffG stellt keine Straftat, sondern nach § 52 Abs. 1 Nr. 21a WaffG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann mit Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden, siehe § 52 Abs. 2 WaffG.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB