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Frage von Hans-Werner S. •

Frage an Sebastian Edathy von Hans-Werner S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Edathy,

Vielen Dank für ihre Antwort!

Zur Zuzahlungen ich meinte die Zuszahalungen für Renter die eine kleine Rente beziehen aber nicht im Heim oder Sozialhilfe beziehen und Cronisch krank sind die mit hoher wahrscheinlichkeit (z.B. Bruttorente 700 Euro max. Zuzahlung 84 Euor im Jahr. Das die Kranken kassen die Möglichkeiten bekommen die Zuzahlung auch in Monatbeiträgen bkommen können.

Thema Hart IV

Es betrifft Eheänliche Gemeinschaften meiner Meinung nach sollen und müssen Sie den Ehelichen Partner geleichgstellt werden. Aber genauso wie der Ehepartner Familienversichert wird sollte es auch bei den Eheänlichen Partner sein. Dadrin sehen einen Konflikt mit dem Grundgesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Sperber

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Sehr geehrter Herr Sperber,

vielen Dank für die Erläuterung Ihrer Frage zu Hartz IV. Nun ist es mir auch möglich, diesbezüglich Stellung zu nehmen: In die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in Anerkennung des Artikel 6 Grundgesetz, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, zunächst die Ehegatten einbezogen. Das geltende Recht berücksichtigt dabei, dass Ehegatten einander kraft Gesetzes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind. Zum Unterhalt gehört auch ein angemessener Krankenversicherungsschutz, den der erwerbstätige Ehegatte sicherzustellen hat.

Bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft fehlt es an einer dauerhaften Unterhaltsverpflichtung. Auch kann eine eheähnliche Gemeinschaft - anders als eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft - jederzeit formlos begründet und beendet werden. Außerdem muss für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen der Beginn und das Ende einer Familienversicherung taggenau und nachprüfbar feststellbar sein. Der Beginn und das Ende einer eheähnlichen Gemeinschaft sind jedoch nicht in gleicher Weise rechtssicher feststellbar wie der Beginn und das Ende einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die getroffene Regelung hiermit ausreichend begründen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB