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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Frage von Volker H. •

Frage an Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von Volker H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Leutheusser-Schnarrenberger,

in Ihrer Antwort an Herrn H. Dietrich vom 15. Oktober 2007 erwähnten Sie die von Übersiedlern aus der DDR nicht genutzte Möglichkeit der Zahlung von Beiträgen zur "Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR)".

In der von der BfA-Information Nr. 8a "Leistungen nach dem Fremdrentengesetz", Stand März 1985 die bis zum 18. Mai 1990 Gültigkeit hatte und auch in den "Hinweisen für Übersiedler aus der DDR" sind die Sätze zu finden.
Zitat Seite 4:
Anrechnungsfähig sind nur Beitragszeiten, die während einer Pflichtversicherung oder
einer freiwilligen Versicherung (Grundversicherung) zurückgelegt sind.
Nicht anrechnungsfähig sind Beitragszeiten, für die Beiträge - sei es als einmalige
Einlage oder als laufende Zahlung - zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen
entrichtet sind (z.B. Zusatzversicherung der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag,
freiwillige Versicherung auf Zusatzrente in der Sozialversicherung der DDR).
Zitat Seite 6, Frage: "Wie werden die anrechnungsfähigen Beitrags- und Beschäftigungs-
zeiten bei der Berechnung der Rentenleistungen berücksichtigt?"
I. Allgemeines
Die anrechnungsfähigen Beitrags- und Beschäftigungszeiten sind den nach dem Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt.
Das bedeutet, daß diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so zu behandeln
sind wie die Beitragszeiten im Bundesgebiet.

Tatsache ist, daß die DDR grundsätzlich keine Renten an Übersiedler gezahlt hat.
Auf Zahlungen mußten die Antragsteller schriftlich vor Übergabe der Entlassungsurkunde aus
der Staatsbürgerschaft der DDR verzichten.

Meine Frage lautet: "Hätten Sie unter den oben dargestellten Bedingungen Beiträge zur FZR gezahlt?".

Mit freundlichen Grüßen
Volker Hilgert

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