Roze Özmen
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Frage von Christian P. •

Frage an Roze Özmen von Christian P. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrte Frau Özmen,

wir leben mit unserer Familie sehr ländlich im Außenbereich und haben im Jahr 2005 an das Elternhaus meiner Frau angebaut. Da das bestehende Haus meiner Schwiegereltern jedoch schon eine Wohnfläche von ca. 130 qm besitzt, durften wir nach dem für NRW gültigen Außenbereichserlass für das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB noch weitere 120 qm anbauen, da dort eine Obergrenze von 250 qm für alle Teile des Gebäudes gesamthaft definiert ist.

Diese 120 qm inkludierten bei uns ein Kinderzimmer und ein Arbeitszimmer für meine selbständige Frau.
2007 durften wir uns jedoch der Geburt unseres zweiten Kindes erfreuen und daher machten wir aus dem Arbeitszimmer notdürftig ein kleines Kinderzimmer von 11 qm.

Die örtlichen Gegebenheiten würden jetzt problemlos eine Erweiterung für die Kinder (z.B. Aufbau bzw. Ausbau Dachgeschoß) zulassen, jedoch ist dies mit dem besagten Außenbereichserlass unmöglich. Das Bauamt stellt sich hier quer.

Ich wünsche mir daher (und bitte um Ihre Stellungnahme hierzu):
Vollständiges Streichen dieser starren Grenzen aus dem Außenbereichserlass (160 qm bei einer Wohneinheit, 250 qm bei zweien). Die Natur und die ländlichen Gebiete können auch anders geschützt werden!
Wenn überhaupt dann z.B. durch Limitierung der versiegelten Fläche oder Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen.

Es tut wirklich weh, zu sehen, dass im gleichen Zuge in der Nähe unseres Hauses ein (privilegierter) Landwirt eine riesige Biogasanlage errichten konnte, während unser vergleichsweise kleines Bauvorhaben - welches niemanden stören würde - in vermutlich unerreichbarer Ferne liegt. Im optimalen Fall jedoch eine Legislaturperiode...
Im Übrigen frage ich mich auch ob diese aktuelle Gesetzeslage konform mit den Anti-Diskriminierungsgesetzen der EU ist und damit Bestand vor dem EuGH hätte. Bis aber der Klageweg Erfolg hätte, sind meine Kinder wohl aus dem Haus...

Gruß
C. P.

Roze Özmen
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr P.,

nach meinen Informationen gibt es einen Ermessensspielraum.

Der "Außenbereichserlass 4.5 NRW" sieht eine Erweiterung auch über 250 m2 vor, wenn sich die Familie erweitert. Bevor Sie klagen, vielleicht nochmal mit dem Bauamt reden:

Hier der Auszug aus dem Erlass.

4.5 Erweiterung eines Wohngebäudes

Nr. 5 lässt eine angemessene familiengerechte Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen zu, nicht die Neuerrichtung. Was angemessene Wohnbedürfnisse sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Eigentümers und seiner Familie, sondern soll sich nach gefestigter Rechtsprechung an objektiven Werten orientieren (BVerwG, Urt. v. 23.1.1981 - 4 C 82.77 - BauR 1981, 245).
Familienheime mit nur einer Wohnung sollen 160 qm, Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten (in Anlehnung an den steuerbegünstigten Wohnungsbau i.S.d. II. WoBauG). Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen ist für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört, eine Mehrfläche bis zu 20 qm möglich. Als Wohnfläche gelten die Rohbaumaße ohne Abzüge. Eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4C 13/97 - DVBl. 1999, 235). Mehr als zwei Wohnungen sind nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 zulässig.

Nicht destotrotz kann ich Ihren Unmut verstehen, gerade wir die Liberalen möchten in allen Themen eine Entbürokratisierung herbeischaffen. Und wir sind für Klimaschutz und Energiewende mit Augenmaß. Daher werden wir den Landesentwicklungplan der aktuellen rot-grünen Regierung stark auch zugunsten der Familien und Wirtschaft überarbeiten. Das kann ich Ihnen versichern.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles gute und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Roze Özmen