(...) Wie Sie hierzu selbst festgestellt haben, sieht das Fahrerlaubnisrecht der Europäischen Union bereits eine entsprechende Ausnahme für Fahrzeuge der Streitkräfte und des Katastrophenschutzes vor. Das ergibt sich aus Artikel 4, Absatz 5 der derzeit dritten Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Führerschein. (...)
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