(...) Beschneidungen erfüllen zwar den Tatbestand der Körperverletzung, dennoch muss die Frage gestellt werden, ob die Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Im Mittelpunkt steht dabei eine Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem - dem Kindeswohl verpflichteten - Erziehungsrecht der Eltern und dem Recht auf Religionsfreiheit. (...)
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