Portrait von Reem Alabali-Radovan
Reem Alabali-Radovan
SPD
86 %
54 / 63 Fragen beantwortet
Frage von Jan B. •

Wieso dürfen Einwanderer, welche in Deutschland gearbeitet haben und bald eine Ausbildung beginnen, in der Zwischenzeit nicht arbeiten?

Sehr geehrte Frau Alabali-Radovan,
eine mexikanische Freundin ist seit ca. 2 Jahren in Deutschland. Sie fing als Au Pair an und absolvierte dann ein FSJ in einer Kita. Nun hat sie einen Ausbildungsvertrag für den kommenden August als Erzieherin angeboten bekommen. Das Ausländeramt hat jedoch für den Zeitraum bis zum Ausbildungsbeginn ein Arbeitsvisum abgelehnt, obwohl alle einzureichenden Unterlagen vorhanden seien. Auch dürfe sie für den Zeitraum das Land nicht verlassen. Sie steckt in Deutschland praktisch ohne Möglichkeit Geld zu verdienen bzw. zu haben, fest.
Sie ist schon furchtbar verzweifelt, weil das Ausländeramt sie jedes mal wegschicke und wir sonst keine andere Möglichkeit finden, eine mögliche Lösung zu erhalten. Sozialhilfe wird darüber hinaus ebenfalls abgelehnt.
Nun ist meine Frage: Was haben Ausländer bei solchen Fällen, bei denen das Ausländeramt nicht aushilft, für Alternativen?

Liebe Grüße
Jan B.

Portrait von Reem Alabali-Radovan
Antwort von
SPD

Guten Tag,

bitte wenden Sie sich mit dem konkreten aufenthaltsrechtlichen Anliegen gemeinsam mit Ihrer Freundin an den Bürgerservice meines Amtes (service-integration@bk.bund.de), dort werden sich die Kolleg:innen den Einzelfall genauer ansehen und Ihnen dann die Rechtslage bzw. die gesetzlichen Möglichkeiten erläutern. Natürlich haben wir kein Weisungsrecht oder Ähnliches gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in den Bundesländern.

 

Grundsätzlich ist es im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) so, dass die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit – Ihre Freundin will offenbar bis zum Beginn der Berufsausbildung eine Beschäftigung aufnehmen –, mit einem hierfür erforderlichen Visum erfolgen muss (§ 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Hiervon gibt es mitunter Ausnahmen (vgl. bspw. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder § 41 Aufenthaltsverordnung). Die Einreise ohne das erforderliche Visum könnte in dem von Ihnen geschildertem Fall das aktuell Problem sein, weil Ihre Freundin wohl als Au pair bzw. für das FSJ in das Bundesgebiet eingereist ist.

Grüße 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Reem Alabali-Radovan
Reem Alabali-Radovan
SPD