Sehr geehrter Herr Mucha, mich würde intressieren wie Sie über die geplante Diätenerhöhung denken?
Sehr geehrter Herr Klemp,
vielen Dank für Ihre Frage über die Plattform "Frag den Staat". Ich beantworte sie gerne offen und transparent.
Zunächst möchte ich einen wichtigen Unterschied klarstellen, der in der öffentlichen Diskussion oft untergeht: In Mecklenburg-Vorpommern werden an Landtagsabgeordnete keine Diäten im klassischen Sinne gezahlt. Stattdessen sieht das Abgeordnetengesetz MV eine Grundentschädigung und eine Kostenpauschale vor – und deren Anpassung liegt ausdrücklich nicht in unseren eigenen Händen.
Um zu verstehen, wie die Entschädigung der Abgeordneten in MV zustande kommt, lohnt ein Blick auf den zugrundeliegenden Mechanismus: Ausgangspunkt ist der TV-L – der Tarifvertrag der Länder. Am 14. Februar 2026 einigten sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf einen neuen Abschluss für die Laufzeit November 2025 bis Januar 2028. Die Entgelte der Beschäftigten steigen in drei Stufen: ab April 2026 um 2,8 Prozent (mindestens 100 Euro), ab März 2027 um weitere 2,0 Prozent und ab Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat dieses Tarifergebnis am 21. April 2026 per Gesetzentwurf (BesVAnpG 2026/2027/2028 M-V) zeit- und wirkungsgleich auf die Beamten-, Richter- und Versorgungsbezüge übertragen.
Darauf aufbauend regelt § 28 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AbgG MV), wie sich diese Entwicklung auf die Entschädigung der Abgeordneten auswirkt:
Die Grundentschädigung (§ 6 Abs. 1 AbgG MV) orientiert sich an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7, mit zwei Kindern. Sie wird jeweils zum 1. Januar automatisch entsprechend der Entwicklung der Beamten- und Richterbesoldung im Land angepasst. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ermittelt den sich daraus ergebenden Betrag und veröffentlicht ihn im Gesetz- und Verordnungsblatt – ohne dass der Landtag darüber abstimmt. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die monatliche Grundentschädigung 7.440,45 Euro (steuerpflichtig).
Die Kostenpauschale (§ 9 Abs. 1 AbgG MV) wird ebenfalls automatisch angepasst – allerdings nicht an die Besoldung, sondern an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern. Das Statistische Amt ermittelt dafür jährlich die allgemeine Preisentwicklung und teilt sie dem Landtagspräsidium bis zum 15. September mit. Die Kostenpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 2.433,70 Euro – aus ihr sind unter anderem Miete für das Wahlkreisbüro und laufende Bürokosten zu bestreiten.
Die Kette ist also klar: Tarifabschluss TV-L → Beamtenbesoldung MV → Abgeordnetenentschädigung nach § 28 AbgG MV. Abgeordnete stimmen zu keinem Zeitpunkt über ihre eigene Vergütung ab. Dieses Modell halte ich für vorbildlich: Die Anpassung folgt objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien – weder politischem Kalkül noch Eigeninteresse.
Zur aktuellen Debatte über eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigungen auf Bundesebene: Ich sehe es kritisch, wenn Parlamentarierinnen und Parlamentarier ihre eigene Vergütung ohne unabhängige Prüfung und klare Maßstäbe selbst beschließen. Das Modell, das wir in Mecklenburg-Vorpommern anwenden – automatische, transparente Anpassung auf gesetzlicher Grundlage, gekoppelt an Tarif- und Besoldungsentwicklung –, könnte hier als Orientierung dienen.
Weitere Informationen zur Entschädigung der Abgeordneten finden Sie auf der Website des Landtages Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.landtag-mv.de/landtag/grundsaetzliches/parlamentarische-gremien/abgeordnete
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Mucha
Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

