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Frage von Daniel K. •

Frage an Ralf Jäger von Daniel K. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag Herr Jäger,

Sie haben mir freundlicherweise meine Frage beantwortet. Ich beziehe mich auf Ihre Aussage (Zitat): Es gehört nach meiner Auffassung zu den Kernpfeilern des Rechtsstaates, dass bei begangenem Unrecht in Form von Straftaten das Opfer Anspruch auf Gerechtigkeit und Ahndung des Unrechts hat.

Wieso gibt es denn dann keine verpflichtende Kennzeichnungspflicht von Polizisten in NRW? Kommt es bei einem Polizeieinsatz zb. auf Veranstaltungen und Demos zu begangenem Unrecht, habe ich als Opfer keine Möglichkeit meinen Anspruch auf Gerechtigkeit und Ahndung nachzukommen.

Im Gegenzug dazu soll der Bürger aber immer und überall "die Hosen runterlassen".

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Klöpper,

für Ihre Frage vom 12.08.2011 danke ich Ihnen und möchte Ihnen gerne meine Position näher erläutern.

In Nr. 5.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Tragen von Namensschildern normiert. An der Uniform ist das Tragen von dienstlichen Namensschildern demnach freigestellt, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen der Bereitschaftspolizei in geschlossenen Einsätzen ist das Tragen von Namensschildern nicht vorgesehen. Um die Erkennbarkeit der Einsatzkräfte der Bereitschaftspolizei im Einsatz zu gewährleisten und deren Führung zu erleichtern, erfolgt in Nordrhein-Westfalen eine Kennzeichnung der Einsatzkräfte am Helm. So kann jeder Beamte einer entsprechenden Einheit der Bereitschaftspolizei zugeordnet werden.

Polizeibeamtinnen und -beamte haben zudem den Polizei-Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in bürgerlicher Kleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeibeamtinnen und -beamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist der mit der Führung der Einheit beauftragte Beamte verpflichtet, sich mit Dienstausweis auf Verlangen bei Amtshandlungen auszuweisen, wenn nicht der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder durch das Vorzeigen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte gefährdet wird.

Der Bürger hat somit die Möglichkeit, den Namen und die Dienststelle des jeweiligen Einsatzführers in Erfahrung zu bringen.

Christiane Kramer
Landtagsbüro: Ralf Jäger
MdL / Minister | SPD-Landtagsfraktion