Peter Metz
DIE LINKE
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Frage von Jochen S. •

Frage an Peter Metz von Jochen S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Metz,

immer mehr Kinder sind betroffen von der Trennung ihrer Eltern. Meist wird einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Dieser kann dann mit den Kindern an jede beliebige Stelle der Welt ziehen, sei sie auch noch so weit vom bisherigen Lebensmittelpunkt und dem zweiten Elternteil entfernt. Aktiv an die Erziehung der Kinder kann er sich nicht beteiligen. Die Zeit der Kinder mit dem anderen Elternteil ist meist auf jedes zweite Wochenende beschränkt. Zur Trennung der Eltern kommt die familiengerichtlich abgeurteilte Trennung der Kinder von einem Elternteil. Das Umgangsrecht ist im Gesetz enthalten und Urteile zum Recht auf Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil gibt es viele. In Deutschland existieren aber keine Instrumente ein solches Umgangsrecht gegen den Willen des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten durchzusetzen.

Die in der Regel praktizierte familiengerichtliche Trennung der Elternteile in einen betreuenden mit allen Rechten und einen nicht betreuenden nur mit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt entspricht in keiner Weise dem Wohl der Kinder. Söhne und Töchter brauchen auch nach der Trennung der Eltern weiter Vater und Mutter.

Hier gibt es andere Ansätze. Im Cochemer Modell überträgt das Familiengericht keinem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungs- oder gar das gesamte Sorgerecht. Die Eltern werden vom Gericht verpflichtet, auch nach der Trennung gemeinsam für die Erziehung der Kinder einzustehen. Alle Entscheidungen zu Aufenthalts- und Umgangsregelungen werden nicht durch Urteil, sondern durch Vereinbarung der Eltern getroffen.

Welche Änderungen im Kindschaftsrecht wollen Sie unterstützen, damit in Zukunft bei Trennung der Eltern den Kindern beide Elternteile erhalten bleiben?

Jochen Simon

Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Simon,

für den Scheidungsfall müssen m.E. einige Neuregelungen her; eines, das Sorge- bzw. Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern haben Sie angesprochen; das sog. Cochemer Modell ist hierzu Beispiel gebend. Das jetzige Unterhaltsrecht beruht auf einem patriarchalischem Familien- und Rollenmodell; und verführt die Unterhaltsberechtigten respective Unterhaltsverpflichteten zum gemeinsamen "Rosenkrieg" - zum Schaden der Kinder. Ich bin mir sicher, dass -falls es gelänge, die einstigen Ehepartner in jeweils voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verhältnissen ihr Leben leben zu lassen, sich die Frage des Aufenthaltsbestimmungs- Sorge- und Unterhaltsrecht wesentlich entspannter darstellen würde,- und sich die wirklich strittigen Fälle auf ein Minimum reduzieren würden. Insofern würde indirekt die Verwirklichung unserer Forderung "Arbeit für alle" auch einen Grossteil der von Ihnen skizzierten Probleme in ein anderes Licht stellen. Ich fürchte, ein Umgangsrecht gegen den massiven Willen eines Elternteils gesetzlich zu verankern, stösst an umsetzbare Grenzen. Hier hilft nur Einsicht und / oder mediatorische Begleitung. In diese Richtung müsste eine Reform des Scheidungsrecht und der Folgeregelungen gehen. Ich hoffe, mit meiner Antwort zumindest meine grundsätzliche Position skizziert zu haben.

Mit freundlichen Grüssen Pit Metz