(...) In der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze (Drucksache 15 / 1466) heißt es, dass in der gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschaftsschule in der Eingangsklasse eine Mindestschülerzahl von 60 vorgesehen ist. Dies wurde dort so festgehalten, um ein gutes Angebot für die Oberstufe anbieten zu können. (...)
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