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Frage von Manfred L. •

Frage an Peter Hintze von Manfred L. bezüglich Recht

Hallo Herr Hintze,

es liegt ein Entwurf für ein "Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz" auf dem Tisch. Nach gegenwärtigem Stand werden die Pflichten u.a. aus dem KonTraG für die Verantwortlichen in der Wirtschaft kaum noch zu erfüllen sein. So soll bei Prävention untersagt werden, in der Mehrzahl Sozialer Netzwerke im Internet über Bewerber zu recherchieren. Auch die Aufklärung von Manager- bzw. Mitarbeiterkriminalität (TATORT Arbeitsplatz) durch verdeckten Videoeinsatz oder längere Überwachung von Verdachtspersonen wird mit Gültigkeit des neuen Gesetzes nicht mehr erlaubt sein. In Sozialen Netzwerken stehen alleine von den Nutzern selbst eingestellte Angaben, die nahezu von jedem Besucher eingesehen werden können - nur der künftige Arbeitgeber darf das nicht lesen??? Die Richter brauchen zur Wahrheitsfindung klare Fakten. Verlangt werden etwa mehrfache Nachweise für begangene Delikte. Das braucht seine Zeit.

Ist das so bewusst - und gewollt? Wenn nein: wie ist Ihre Position hierzu? Was unternehmen Sie um ein solches Gesetz zu verhindern? Was kann ich als Bürger dazu beitragen, dass aus gutgemeintem Datenschutz kein Ganovenschutz wird?

Wirtschaft und öffentliche Verwaltung unterhalten Instrumente mit hohem Personaleinsatz und folglich hohem Aufwand gegen Schäden durch solche Wirtschaftskriminalität, zur Verhinderung oder Reduzierung. Dennoch steigen die Schadenszahlen und -summen signifikant. Polizei oder Staatsanwaltschaften sind erst dann Ansprechpartner, wenn mindestens Fakten für einen stabilen Anfangsverdacht auf dem Tisch liegen - aber wo und wie soll der denn entstehen, wenn die Möglichkeiten dermaßen verhindert werden?

Ich kann Ihnen gern eine Verbands-Broschüre über die Arbeit von privaten Ermittlern übersenden, in der u.a. ranghohe Politiker die Bedeutung und den Nutzen der Detektivbranche für Wirtschaft und Bürger hervor heben.

Sehr geehrter Herr Hintze, ich freue mich auf Ihre Reaktion.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Lotze

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Sehr geehrter Herr Lotze,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Regelungen des Gesetzentwurfes zu Internetrecherchen des Arbeitgebers über Bewerber und zur verdeckten Videoüberwachung sind das Ergebnis eingehender Diskussionen zwischen den Bundesressorts; ich halte sie für angemessen und verhältnismäßig.
Zu Internetrecherchen des Arbeitgebers ist in § 32 Abs. 6 des Gesetzentwurfes geregelt, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich über einen Bewerber aus allgemein zugänglichen Quellen, also auch dem Internet, informieren darf, wenn er den Beschäftigten vor der Erhebung hierauf hingewiesen hat. Bezüglich sozialer Netzwerke im Internet sind die Informationsmöglichkeiten des Arbeitgebers allerdings eingeschränkt. So überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten bei sozialen Netwerken, die der privaten Kommunikation dienen, z. B. facebook, schülerVZ, studiVZ, Stayfriends. Nutzen darf der Arbeitgeber hingegen soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind, z. B. Xing, Linked In. Ich halte diese Regelung für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Bewerber.

Die verdeckte Videoüberwachung ist nach dem Gesetzentwurf zwar ausgeschlossen (§ 32 e Abs. 4). Eine offene Videoüberwachung ist aber - in bestimmten Grenzen - zulässig. Die Regelung in § 32 f des Gesetzentwurfs zur offenen Videoüberwachung legt abschließend die Zwecke fest, zu denen eine Videoüberwachung gestattet ist, etwa zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers, zur Sicherheit der Beschäftigten, zur Sicherung von Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes. Damit wird auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach eine offene Videoüberwachung zulässig ist, wenn sie bei Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalles verhältnismäßig ist.

Ich meine daher, dass mit dem Gesetzentwurf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Belangen des Arbeitgebers und den Beschäftigten/Bewerbern gelungen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze