(...) Die allgemeine Schulausbildung dient nicht der Eingliederung in das Erwerbsleben (Arbeit oder Ausbildung), womit auch eine Förderung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II entfällt. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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