(...) Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes setzt allerdings auch voraus, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Wenn ein Arbeitsloser also der Agentur für Arbeit gegenüber äußert, dass er entweder keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr sucht und /oder der Agentur für Arbeit für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, ist er nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes und hat somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (...)
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