(...) Ich möchte Sie aber gerne darüber informieren, dass niemand aus finanziellen Gründen daran gehindert sein darf, sein Recht vor Gericht durchzusetzen. Dies ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber hat deswegen aus gutem Grund die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ff. (...)
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