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Norbert Geis
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Frage von Maik D. •

Frage an Norbert Geis von Maik D. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Geis,

ich habe Ihren Kommentar in der "Tagespost", erschienen vor zwei Tagen unter dem Titel "Planmäßige Zerstörung der Ehekultur" gelesen.
Sie zitieren darin Artikel eins, zwei, drei und sechs des Grundgesetzes.
Ich möchte Sie fragen, wie unser Grundgesetz die Begriffe "Ehe" und "Familie" definiert (die ja besonders zu schützen sind).

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Diekmannshemke,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an meinem Artikel. Unser Grundgesetz liefert in der Tat keine exakte Definition von "Ehe". Aber ebenso wenig finden Sie dort eine genaue Definition des Konzepts von "Würde". Die Definition ergibt sich vielmehr aus den aus dem Grundgesetz erwachsenen Gesetzbüchern und der daraus erfolgten Rechtsprechung. So ist der Begriff der "Ehe" auch im BGB nicht gesetzlich definiert. Dennoch gibt es in der Rechtswissenschaft bisher folgenden Konsens: "In Anknüpfung an die christlich-abendländische Tradition ist unter Ehe nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, so dass gleichgeschlechtliche Partner nach geltendem Recht keine Ehe schließen können." (Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch; Vrlg. C.H.Beck; 2000; s. 1348) Aus diesem Grund hat die gemeinsame Verfassungskommission auch damals die Ausweitung des Grundgesetztes, insbesondere von Artikel 3 und 6, auf Lebensgemeinschaften aller Art abgelehnt.
Diese Auffassung von Ehe und Familie entspricht auch der Internationalen Charta der Menschenrechte. Dort heißt es in Artikel 16: "Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat." Die Familie, als Ergebnis der dauerhaften Beziehung zwischen Mann und Frau, wird zur sogenannten "Keimzelle der Gesellschaft", die die Generationenfolge sichert und deshalb Anspruch auf besonderen Schutz der Gemeinschaft hat. Aufgrund dieser Unterschiedlichkeit wurde das Konzept der "gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft" 2001 eingeführt. Noch 2002 wurde die Ehe vom Bundesverfassungsgericht als ein "aliud" anerkannt. Die Ehe ist demnach aufgrund der natürlichen Voraussetzungen etwas anderes als eine "gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft".

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Geis MdB