Können Sie einen Antrag zur Änderung der Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Examen zum Zweck der Erlangung des integ.LL.B.'s einreichen?
Sehr geehrte Frau Gnadl,
ich bin Gründer von JURIST IN TIME und Initiator der Petition für die Einführung des integrierten Bachelor of Laws (www.openpetition.de/!llb). Die Petition gilt ausdrücklich bundesweit.
Können Sie einen Antrag zur Änderung der Zuständigkeitsregelung des Landesjustizprüfungsamtes für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Juristischen Examen zum Zwecke der Erlangung des integrierten LL.B's einreichen?
Nach § 11 II 1 JAG müssen Jurastudierende ein Jahr in Hessen studiert haben, damit sie zum Ersten Juristischen Examen zugelassen werden.
Nach dem neuen Gesetz § 25a I Nr. 1 JAG für diesen LLB muss das Hessische Justizprüfungsamt feststellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Jur. Examen vorliegen.
Studienortwechsler*innen müssen dadurch ein Jahr in Hessen eingeschrieben sein.
Es entsteht ein Fehler im Rechtssystem, das diese Einjahresfrist dazu da ist, dass sich die Studis ordentlich auf das Examen vorbereiten können.
Dankeschön!

Lieber O.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. April 2025 zum integrierten Bachelor im Studium der Rechtswissenschaften. Wie Sie bestimmt wissen, ist das Gesetz, auf welches Sie sich beziehen, am 26. März 2025 vom Hessischen Landtag beschlossen worden (vgl. Plenarprotokoll 21/36, Seite 2547). Es ist seit 1. April 2025 in Kraft ((GVBl. 2025 Nr. 23). Hierzu hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bereits im Juni 2024 einen Antrag in das Plenum mit der Aufforderung an die Landesregierung eingebracht, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bachelorstudium zu schaffen (vgl. Anlage). In der Folge hatte die Hessische Landesregierung Kontakt mit allen juristischen Fachbereichen in Hessen aufgenommen mit dem Ziel, unter Beachtung der grundgesetzlich gewährleisteten Hochschulautonomie eine allseits konsentierte Lösung des Problems zu erreichen. Diese Gespräche, über die der Hessische Justizminister den Rechtspolitischen Ausschuss auf dem laufenden hielt, mündeten schließlich in eine förmliche mündliche Anhörung im Hessischen Landtag, in welcher sowohl die Dekane bzw. Studiendekane der betroffenen juristischen Fachbereiche als auch die Vertreter der Fachschaften zu dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf (Drs. 21/1312 vom 12.11.2024) ausführlich Stellung genommen haben. Es handelte sich um einen der seltenen Fälle, in denen zwischen Regierungsfraktionen einerseits und Oppositionsfraktionen – die Ausnahme war auch hier die AfD – weitgehender Konsens nicht nur über die Notwendigkeit der Reform, sondern auch über deren Ausgestaltung herrschte. Lediglich bei der Rückwirkung der Neuregelung hätten wir als GRÜNE uns im Sinne der Interessen der Studierenden einen früheren Stichtag gewünscht und auch einen entsprechenden Änderungsantrag ins Parlament eingebracht. Auch wenn dieser von den regierungstragenden Fraktionen abgelehnt wurde haben wir am Ende dem Gesetz zugestimmt, da uns die grundsätzliche Reform ein Anliegen ist.
Das von Ihnen jetzt vorgebrachte Anliegen wurde im Gesetzgebungsverfahren allerdings von keiner Seite angesprochen, auch nicht von den Studierendenvertretern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine neuerliche Gesetzesnovelle wirklich sinnvoll wäre. Wir hielten die Erfolgsaussicht einer nochmaligen parlamentarischen Befassung vor dem Hintergrund des erst vor kurzem abgeschlossenen, aufwändigen Gesetzesvorhabens deshalb für äußerst gering, zumal Ihre eigene Einschätzung, es liege hier ein Systemfehler vor, aus unserer Sicht nicht auf der Hand liegt. Wenn der Gesetzgeber verlangt, dass Studierende mindestens ein Jahr lang an einer hessischen Universität eingeschrieben gewesen sein müssen, um sie mit einem Bachelor wieder verlassen zu können, so ist dies vor allem der Überlegung geschuldet, dass ein von einer hessischen Universität verliehener Abschluss eine Aussage auch über die Kenntnis hessischen Landesrechts trifft. Schon unter diesem Aspekt erschiene es uns nicht angebracht, Studierenden aus anderen Bundesländern die Möglichkeit einzuräumen, den Studienort kurzfristig und nur zum Zweck der Erlangung des Bachelorgrades zu wechseln, ohne sich dabei mit den Besonderheiten des Landesrechts vertraut machen zu müssen. Das zeigt aus unserer Sicht, dass das von Ihnen geschilderte Problem letztlich nur dadurch behoben werden kann, dass die anderen Bundesländer unserem Beispiel folgen und ihre Juristenausbildungsgesetze ebenfalls reformieren. Inzwischen gibt es ja in zahlreichen Ländern hier Bewegung und wir hoffen das dies bald bundesweit der Standard ist.
Ich grüße Sie herzlich!