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Frage von Ralf K. •

Frage an Niels Böttcher von Ralf K. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Böttcher

Bezugnehmend auf Ihre Initiative, die Hamburger Globalrichtlinie über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und zum Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum, abzuändern, möchte ich Sie hiermit um eine Stellungnahme bitten.

Gemäß einer Information aus dem Internet ist diese Richtlinie am 19.09.2000 erlassen worden und hatte, meines Wissens nach, eine Gültigkeit bis zum 31.12.2006.

Aufgrund meiner Nachfrage beim Verbrauchschutzamt in Harburg wird immer noch nach dieser Globalrichlinie verfahren.

Wie kann das sein?
Wieso gibt es eine Anweisung an die zuständigen Sachbearbeiter, weiterhin nach den schon seit über einem 3/4 Jahr nicht mehr gültigen Globalrichtlinien zu entscheiden ?

Ich bin Geschäftsführer einer kleinen GmbH mit 2 Mitarbeitern und 2 Auszubildenden. Gerne würde ich privat ein Haus kaufen um dieses meiner Firma zur Verfügung zu stellen und um diese Immobilie entweder als zusätzliche Altersvorsorge oder als spätere Wohnung für meine Tochter nutzen zu können.

Das diese Globalrichtlinie sicherlich ihren Sinn in bestimmten Stadtteilen hat, haben Sie selbst in Ihrem Antrag 18/3539 vom 18.1.2006 bemerkt und gefordert, einige Stadtteile aus dieser Regelung heraus zu nehmen.

Was ist aus dieser Anfrage geworden, ist hierüber bereits entschieden worden oder wann wird darüber entschieden?

Wie kann von behördlicher Seite weiterhin nach einer Richtlinie verfahren werden, bei der ich einen monatlichen, nicht unerheblichen Betrag zu zahlen hätte und die seit Ende 2006 doch gar nicht mehr existent ist?

Gerne erwarte ich Ihre Antwort

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kollecker,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Tat ist die Globalrichtlinie über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und zum Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum am 31.12.2006 außer Kraft getreten. Doch hierbei handelt es sich lediglich um eine Ausführungsbestimmung bzw. um Anwendungshinweise für die Verwaltung. Die eigentliche rechtliche Grundlage ist das 6. Mietrechtsverbesserungsgesetz (ein Bundesgesetz) und die Hamburger Zweckentfremdungsverordnung (ein echtes Landesgesetz). Beide Gesetze beanspruchen nach wie vor Gültigkeit.

Wie Sie in Ihrer Mail richtig sagen, ist beabsichtigt, die Zweckentfremdungsverordnung durch ein Nachfolgegesetz abzulösen. Hamburg hat nach Inkrafttreten der Föderalismusreform nunmehr die vollständige Gesetzgebungszuständigkeit im Zweckentfremdungsrecht erhalten und die Bürgerschaft hat den Senat auf Antrag meiner Fraktion um die Vorlage eines Landeszweckentfremdungsgesetzes ersucht. Die Bürgerschaft wird sich in Kürze mit einem Gesetzentwurf befassen, der auch Gebietsausnahmen zulässt. Welche Gebiete, wann und wie ausgenommen werden, steht allerdings gegenwärtig noch nicht fest. Zunächst muss das Gesetz beraten und beschlossen werden. Insofern bitte ich noch um ein wenig Geduld.

Hinsichtlich der angesprochenen Globalrichtlinie hat die zuständige Behörde aufgrund der absehbaren Rechtsänderungen davon abgesehen, für die Übergangszeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts eine ausdrückliche Fortgeltung der alten Globalrichtlinie von 2001 anzuordnen. Aber aufgrund des rechtlich anerkannten Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung gilt die bisherige Verwaltungspraxis, so wie sie in der Globalrichtlinie vorgezeichnet ist, weiter. Dieses ist rechtlich beanstandungsfrei. Ich möchte Sie daher um Verständnis für die jetzige Praxis bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Niels Böttcher MdHB