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Frage von Gisela Z. •

Frage an Nicolette Kressl von Gisela Z. bezüglich Soziale Sicherung

Bei der großen Witwenrente kann man nicht unbegrenzt zuverdienen- wie ist dies bei Witwenpensionen - ich habe gehört, dass hier unbegrenzt zuverdient werden kann .

Danke

Gruß
Gisela Zausig

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Zausig,

bei der Witwenpension verhält es sich ähnlich wie bei der Witwenrente, in beiden Fällen ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Ruhestandsbeamte und Witwen, die älter als 65 Jahre sind, dürfen ohne Nachteile für die Zahlung der Versorgungsbezüge aus Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes unbeschränkt hinzuverdienen, sie sind gegenüber jüngeren Ruhestandsbeamten begünstigt.

Hierbei gelten für die unterschiedlichen Versorgungsempfänger folgende Regelungen:

Witwen und Ruhestandsbeamte zwischen dem 63. und 65. Lebensjahrs (Fälle
der Antragsaltersgrenze):

Einkommen aus einer beliebigen Tätigkeit sind auf das Ruhegehalt oder Witwengeld anzurechnen, wenn die gesamten Einkünfte (Hinzuverdienst und Versorgungsbezüge) die vergleichbaren aktiven Dienstbezüge übersteigen. Die aktiven Dienstbezüge sind hierfür aus der höchsten Dienstaltersstufe zu berechnen. Bei Beamten mit einem Ruhegehalt aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 9 sind sie auf einer günstigeren Grundlage, nämlich in Höhe der 1,5fachen aktiven Dienstbezüge aus der BesGr A4, zu ermitteln. Die aktiven Dienstbezüge erhöhen sich jeweils um den kinderbezogenen Familienzuschlag.

Ruhestandsbeamte und Witwen nach Vollendung des 65. Lebensjahres:

Hier kommt es darauf an, ob die Einkünfte aus einer Tätigkeit inner- oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt die Anrechnungsregelung wie im vorhergehenden Absatz beschrieben. Einkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bleiben künftig außer Betracht.

Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich doch bitte an die für Sie zuständige Versorgungskasse. Einen Kontakt finden Sie auf der Abrechnung Ihres Witwengeldes.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Mittelbadische SPD-Bundestagsabgeordnete
Nicolette Kressl