(...) Zusätzlich wurde der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte eingeführt. (...) Dieser Mindestlohn gilt für Kräfte, die überwiegend grundpflegerische Tätigkeiten verrichten und damit explizit nicht für die examinierten Altenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung. (...) Um genau diesen Unterschied zu verdeutlichen, haben wir im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes klargestellt, dass die ortsübliche Arbeitsvergütung nur dort zählt, wo nicht bereits der Mindestlohn als Lohnuntergrenze gilt. (...) Sowohl die ortsübliche Arbeitsvergütung als auch der Mindestlohn sind immer als Untergrenzen der Vergütung zu sehen. (...)