Portrait von Mechthild Dyckmans
Mechthild Dyckmans
FDP
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Mechthild Dyckmans zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Corinna F. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Corinna F. bezüglich Recht

Guten Tag,

warum ist in Deutschland Sodomie nicht strafbar?

Haben sie schon mal geschundene Tiere gesehen?
Weiblichen Tieren wurden Gegenstände in die Genitalien gerammt, Welpen wurden vergewaltigt, bis die inneren Organe geplatz sind.... usw...

Ich möchte nicht näher darauf eingehen, da die List unendlich lang ist.
Weitere Infomationen hierzu kann man sich im I-Net heraus suchen.

Da ich ehrenamtlich im Tierheim tätig bin, weiß ich wie sehr Tiere unter sexuellen Mißbrauch leiden.
Diese Gesetzes-Lücke muss unbedingt geschlossen werden.

Im Namen der Tiere hoffe ich auf baldige Änderung des Gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

C. Franke

Portrait von Mechthild Dyckmans
Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Franke,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.09.2011 zur strafrechtlichen Verfolgung von Sodomie. Gerne möchte ich dazu kurz Stellung nehmen.

Für die FDP hat der Tierschutz seit Jahren eine zentrale Bedeutung. Ein Meilenstein ist die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz (Artikel 20a), die durch mehrere Initiativen auch der FDP erreicht wurde.

Seit 1969 existiert im deutschen Recht kein gesonderter Straftatbestand, der für sodomistische Handlungen als solche eine Strafbarkeit begründet.

Jedoch orientiert sich die Rechtsprechung an den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Bereits die Einleitung enthält das Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethischen Tierschutz. Es handelt sich nicht um einen unverbindlichen Leitgrundsatz oder Programmsatz, sondern geltendes Recht. Der Straftatbestand des § 17 dient dem Schutz des Wohlbefindens des Tieres. Anzeichen des Wohlbefindens sind Gesundheit und ein in jeder Beziehung normales Verhalten. Beide setzen einen ungestörten, artgemäßen und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge voraus.

§ 17 Nr. 2 Buchstabe a TierSchG stellt die Zufügung von Schmerzen (z. B. durch blutende Wunden) oder Leiden, die mit zoophilen Handlungen regelmäßig einhergehen, unter Strafe und bietet somit einen umfassenden Schutz.

Sollten Sie ausführlichere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an meinen für sämtliche Fragen des Tierschutzes zuständigen Fraktionskollegen Michael Goldmann.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans