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Frage von Jürgen B. •

Frage an Max Stadler von Jürgen B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Stadler,

ich habe zwei Frage zum gestern in 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossenen Dienstrechtsneuordnungsgesetz, das den Ausschuss für Inneres ja auch bereits mehrfach beschäftigt hat:

Bislang bleibt die sog. "Ministerialzulage" nach fünfjähriger Ministerialtätigkeit auch beim Wechsel in den nachgeordneten Bereich bestehen. Gerüchteweise hörte ich, das DNeuG sähe jetzt eine "Abschmelzregelung" für die Ministerialzulage vor (jährlich 20 % weniger). Auch noch intensiver Gesetzentwurflektüre habe ich nichts dergleichen finden können. Ist dies im DNeuG vorgesehen oder im Zuge der Beratungen gestrichen worden? Wenn ja, gibt es aus Bestandsschutzgründen eine "Altfälleregelung"?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen Brandt

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Brandt!

Vielen Dank für Ihre Frage zum Erhalt einer Ministerialzulage, wenn Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen in den nachgeordneten Bereich wechseln.

Die Ministerialzulage ist eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage (vgl. Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Nach der noch geltenden alten Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes gibt es beim Wegfall von Stellenzulagen aus dienstlichen Gründen abschmelzbare Ausgleichszulagen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 jeweils letzter Satz Bundesbesoldungsgesetz - BBesG). Im Regelfall werden Stellenzulagen nur ausgeglichen, wenn sie mindestens fünf Jahre lang bezogen wurden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Allerdings sind Ausgleichszulagen für Stellenzulagen abschmelzbar; nach noch geltendem Besoldungsrecht werden sie bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge je nach Fallgestaltung entweder um ein Drittel oder um die Hälfte des Erhöhungsbetrages verringert (§ 13 Abs. 1 und 2 jeweils letzter Satz BBesG). Ausgleichszulagen dieser Art sind ebenfalls nicht ruhegehaltfähig. Keine Ausgleichszulagen gibt es beim Verlust von Stellenzulagen aus persönl ichen Gründen.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 (vgl. Artikel 17 Abs. 7 des Dienstrechtsneuordungsgesetzes in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung) gilt für Stellenzulagen zukünftig § 13 Bundesbesoldungsgesetz in neuer Fassung. Die Abschmelzregelung wird vereinheitlicht; nach jeweils einem Jahr wird die Ausgleichszulage um 20 % verringert. Dafür findet keine Anrechnung von Erhöhungen von Dienstbezügen wie allgemeinen Anpassungen mehr statt; ausgenommen ist der neue Bezug von Stellenzulagen.

Die Übergangsregelung für Altfälle findet sich in § 83 Bundesbesoldungsgesetz. Nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt werden, werden mit dem Zahlbetrag in fünf Jahresschritten abgebaut (§ 83 Abs. 2 BBesG).

Diese Regelungen lassen Spezialregelungen für die Weitergewährung von Stellenzulagen und deren Abschmelzung unberührt.

Die Bundesregierung hat in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf ausgeführt, die bisherige Regelung habe sich als "zu kompliziert und verwaltungsaufwendig" erwiesen; die Neuregelung entspreche einer jahrelangen Forderung des Bundesrechnungshofes nach Verwaltungvereinfachung. Dieser Gesichtspunkt ist mindestens vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen

Max Stadler, MdB