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Frage von Lars F. •

Frage an Martina Krogmann von Lars F. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

Sie schreiben:
"Hier tritt das Bundeskriminalamt aus Achtung vor der Souveränität der Staaten als deutsche Polizeibehörde nicht direkt an die in diesen Staaten ansässigen host-provider heran, sondern informiert die jeweiligen Polizeibehörden über die dafür vorgesehenen internationalen Organisationen."

Keine Behörde in Deutschland ist in der Lage, eine informelle Information per Email zu verschicken? Und auch keine Behörde in Deutschland ist in der Lage mit einer nicht-staatlichen Organisation, zum Beispiel einem Kinderschutzverein, zu kooperieren, damit diese dann die Informationen verschicken?

Es lassen sich zwar geheime Sperrverträge zwischen Internetprovidern und dem BKA abschliessen, aber keine sinnvollen Kooperationen?

Es gibt die Szenarien:
a) ISP will löschen, würde rechtzeitig erfahren.
b) ISP will löschen, würde zu spät erfahren.
c) ISP will nicht löschen, weil gar kein Kipo.
d) ISP will nicht löschen, weil Kipo-Definition unterschiedlich.
e) ISP will nicht löschen, weil Kipo gar nicht rechtswidrig oder kein Interesse.

Internetzensur:
a) b)
ISP wird nicht informiert, da Sperren viel einfacher ist Angebot für wenige Tage für Zufallsfinder gesperrt Kipo weiterhin verfügbar
c) Rechtswidrige Sperrung / Kollateralschaden
d) Nicht gewünschte Sperrung (laut vdL geht es angeblich/ausdrücklich ja nicht um z.B. reine "Posing"-Bilder, sondern immer nur um knallharte Kipo)
e) Angebot für wenige Tage für Zufallsfinder gesperrt.

Im besten Fall hat man also den Blick auf die Kipo für kurze Zeit für Zufallsfinder blockiert. Das Angebot steigt aber immer mehr, da ja immer weniger gelöscht wird.

Schnellere ISP Info
a) Kipo weg
b) Kipo weg
c) Kein Schaden, da keine rechtswidrige Sperrung
d) Eh keine Sperrung gewünscht gewesen
e) Angebot weiterhin für Zufallsfinder vorhanden

Warum ist es praktikabler, den Mechanismus einer Internetzensur einzuführen, statt eines Mechanismus, wie ausländische ISPs schneller informiert werden können?

Mit freundlichen Grüßen,
Lars Friedrich

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Friedrich,

selbstverständlich sind deutsche Behörden dazu in der Lage, Mails an wen auch immer zu verschicken. Das know-how ist - wenn das auch immer wieder ein running gag ist - zweifelsfrei vorhanden. Sie werden mir aber sicherlich darin zustimmen, dass in einem Rechtsstaat eine Behörde nur das tun sollte, was sie auch darf.

Die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes.
Insofern dürfen deutsche Behörden auch nicht außerhalb dieses Gebietes hoheitlich tätig werden. Dafür gibt es die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Organisationen, die dies regeln. Ich bin mir sehr sicher, dass viele Menschen, die diese Regelungen als langwierig und bürokratisch, typisch offline-Welt eben, ansehen, es als sehr sinnvoll ansehen, dass sie im Bereich des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht Anordnungen von Polizisten anderer Länder ausgesetzt sind. Als den Rechtsstaat und die Rechte aller Betroffenen achtende Behörde ist das Bundeskriminalamt hier sehr zurückhaltend. Dies ist auch richtig und nachvollziehbar.

Wir werden aber im Rahmen der weiteren Beratungen prüfen, inwieweit rein informatorische Benachrichtigungen der provider, also bloße Hinweise darauf, dass auf dem Server Kinderpornographie liegt, hoheitliche Tätigkeiten sind. Ich würde hier - wie Sie auch - eine nicht förmliche Information, die zu schnelleren Ergebnissen führt, begrüßen.

Im übrigen ist zu bedenken - siehe dazu meine Antwort auf die Frage von Frau Mayer vom 4. Juni 2009 -, dass es sehr viele Staaten gibt, mit denen - und ihren providern - es keine funktionierende Zusammenarbeit gibt. Für diese Fälle ist eine Zugangserschwerung angezeigt, da eine Löschung nicht mit einer hinreichenden Erfolgsaussicht angestrebt werden kann. In denjenigen Fällen, in denen mit einer Löschung nur mit einer Zeitverzögerung gerechnet werden kann, ist eine Zugangserschwerung aus meiner Sicht eine vertretbare Übergangsmaßnahme zum Zwecke der Prävention. In denjenigen Fällen schließlich, in denen eine sofortige Löschung erreicht werden kann, bedarf es keiner Zugangserschwerung. Löschen geht vor Sperren!

Mit freundlichen Grüßen

Martina Krogmann