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Martina Bunge
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Frage von Dietmar K. •

Frage an Martina Bunge von Dietmar K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bunge,

als selbstständiger, gesetzlich Krankenversicherter, zahle ich meinen Beitrag auf Grund meines Einkommens des Vorjahres. Wenn ich im laufenden Jahr mehr verdiene, muss ich nachzahlen, verständlich.
Wenn ich weniger verdiene, bekomme ich das zu viel gezahlte Geld nicht zurück. Das ist meiner Ansicht nach Betrug.
Welche Meinung haben Sie dazu und wie setzen Sie sich für eine gerechte Lösung ein?

MfG D.Kohtz

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Sehr geehrter Herr Kohtz,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich habe beim GKV-Spitzenverband nachgefragt und kann Ihnen folgende Erklärung mitteilen:

Für die objektive Feststellung des Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit ist allein der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Das dem jeweils neuesten Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung zu entnehmende Arbeitseinkommen wird mit dem entsprechenden monatlichen Wert dem jeweiligen Beitragsmonat zugeordnet. Dabei wird hingenommen, dass im Steuerbescheid Veranlagungszeiträume abgebildet werden, die in der Vergangenheit liegen (Steuerbescheide werden nicht selten für mehrere Jahre rückwirkend erlassen). Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert und auch von der Rechtsprechung für zulässig erachtet.

Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage der neuesten steuerlichen Unterlagen und darauf aufbauend die Beitragsberechnung führt damit zu einem Beitrag, der bis zu einer neuen, für die Zukunft wirkenden Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund späterer Unterlagen rechtmäßig ist. In einer Gesamtschau betrachtet wird davon ausgegangen, dass sich vermeintliche Über- oder Unterzahlungen (gemessen an den tatsächlich zufließenden Einnahmen im Zeitpunkt der Verbeitragung) im Zeitverlauf ausgleichen.

Bei dieser Systematik entstehen keine – so wie von Versicherten häufig empfunden – zu viel oder zu wenig gezahlten Beiträge, weil das steuerrechtlich relevante Veranlagungsjahr nicht mit dem Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind, deckungsgleich ist.

Legt das Mitglied den ihm vorliegenden aktuellen Einkommenssteuerbescheid der Krankenkasse allerdings nicht zeitnah nach der Ausfertigung vor, sind die neuen Verhältnisse grundsätzlich vom Beginn des Monats, der der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgt, zu berücksichtigen. Anderenfalls könnten sich Mitglieder durch die verspätete oder bewusst zurückgehaltene Vorlage beitragsrechtlich unter Umständen Vorteile verschaffen. Ergibt sich durch den aktuellen Einkommensteuerbescheid eine günstigere Beitragsbemessung, sind die neuen Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen.

Um es kurz zu fassen: Die aktuellen Beiträge richten sich nach dem Einkommen aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid, also im Grunde immer zeitverzögert. Sobald es einen neuen Bescheid gibt, ist dieser maßgeblich für die Beiträge. Gebe ich den neuen Einkommenssteuerbescheid zu spät ab und das Einkommen aus dem Bescheid ist höher als zuvor, wird für den verspäteten Zeitraum Geld nachgefordert. Würde das nicht geschehen, würden alle ihre Einkommenserklärung zu spät abgeben, wenn sich das Einkommen erhöht hat. Gebe ich aber meine Einkommenssteuererklärung zu spät ab und das Einkommen ist niedriger als zuvor, erhalte ich kein Geld zurück. Das könnte man als ungerecht bezeichnen, lässt sich aber einfach dadurch beheben, dass man den Bescheid pünktlich abgibt. Die Verspätung der Abgabe des Einkommensbescheids würde ansonsten zusätzlichen Aufwand für die Kasse bedeuten. Die muss nämlich die Überzahlung berechnen und rücküberweisen. Daher sehe ich an dieser Stelle keinen Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Bunge