
(...) Einstellungen in den öffentlichen Dienst erfolgen entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das Lebensalter stellt kein Einstellungskriterium dar. Im Beamtenbereich sehen allerdings die gesetzlichen Vorschriften insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, welches grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, Höchstaltersgrenzen für Einstellungen vor. (...)