(...) Die spezielle Frage, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Entscheidung zur Grenzöffnung Ende August/September 2015 gefallen ist, betrifft jedoch das Weisungsverhältnis zwischen Bundesinnenministerium und Grenzbehörden des Bundes und ist daher ausschließlich im Bereich der Bundesverwaltung angesiedelt. (...)
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