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Mariska Ott
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Frage von Axel F. •

Wird bei den E-Government-Förderprogrammen des Landes für Kommunen die Barrierefreiheit (BITV 2.0/EN 301 549) vor Auszahlung geprüft, oder genügt die Eigenerklärung des Empfängers?

Sehr geehrte Frau Ott, Barrierefreiheit öffentlicher Websites und Apps ist über BITV 2.0, L-BGG BW und EN 301 549 verpflichtend. Dennoch erfüllen viele mit Landesmitteln geförderte kommunale Online-Dienste und Verwaltungsportale diese Anforderungen nicht.

Mich interessiert, ob die nachgewiesene Barrierefreiheit eine geprüfte Bewilligungs-/Auszahlungsvoraussetzung ist – und falls ja, durch wen und mit welchem Verfahren sie vor Auszahlung konkret geprüft wird (nicht nur per Eigenerklärung).

Falls keine solche Prüfung besteht: Ist vorgesehen, sie – etwa im Zuge der laufenden Überarbeitung der Förderverfahren (FöBIS) – als verbindliche Nebenbestimmung aufzunehmen?

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