
(...) Nach dem Immunitätsgrundsatz kann ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem ist jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten genehmigungsbedürftig. (...)