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Marcus Weinberg
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Frage von Ernst S. •

Frage an Marcus Weinberg von Ernst S. bezüglich Familie

Guten Tag Herr Weinberg,

ist der Bezug von Eltern- / Erziehungsgeld, kostenlose Kita, (24-h)-Kita, Mütterrente .... an eine eine jetzige / ehemalige Berufstätigkeit von Müttern gebunden?

Falls ja: Vollzeit- oder Teilzeitarbeit der Mütter?
Falls nein: Warum erhalten dann Nur-Hausfrauen solche Leistungen, und: Wofür?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5.10.2019.

Ihre Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da Sie sehr unterschiedliche Leistungen ansprechen, die zudem in unterschiedliche Zuständigkeiten fallen.
Das Elterngeld ist in erster Linie eine Einkommensersatzleistung. Es gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen die Mutter oder der Vater vor der Geburt des Kindes hatte. Maximal sind 1.800 Euro Elterngeld netto möglich. Allerdings erhalten auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren ein sogenanntes Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro.

Die Kindertagesbetreuung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Der Bund hat die Länder in den vergangenen Jahren zwar massiv finanziell unterstützt, über Anspruchsberechtigung und Höhe der Kosten für die Kindertagesbetreuung entscheiden aber die jeweiligen Länderparlamente.

Was schließlich die Mütterrente angeht, so ist das keine eigene Rentenart oder Leistung ausschließlich für Mütter. Vielmehr handelt es sich um einen Bestandteil der Rente mit dem Ziel einer besseren Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder. Intendiert ist, dass Mütter oder Väter, die ihren Beruf aufgrund der Erziehung ihrer Kinder nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt haben, keine wesentlichen Nachteile in der Rente haben. Für Kindererziehungszeiten werden Rentenpunkte für die Rente gutgeschrieben. Die Kindererziehungszeiten werden bei Müttern oder Vätern in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon angerechnet, ob sie die Kinder tatsächlich Vollzeit betreut haben oder zeitgleich berufstätig waren. Es gibt jedoch die Beitragsbemessungsgrenze. Wenn man mit seinem Einkommen und den Erziehungszeiten über dieser Grenze liegt, bekommt man nur anteilig zusätzliche Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten auf die Rente angerechnet. Die Rentenbeiträge zahlt der Bund. Seit 2019 gilt, dass man für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, 2,5 Rentenpunkte bekommt, für Kinder, die ab 1992 geboren sind, 3 Rentenpunkte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg