Frage von Claus S. •

Muss der Senat die Veräußerung des Erbbaurechts für den Alsterpavillon der Bürgerschaft zur Zustimmung vorlegen, da dieses Recht nicht an den Meistbietenden vergeben werden soll?

Die Landeshaushaltsordnung bestimmt in § 63, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen können im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.

https://www.hamburg.de/resource/blob/206030/d0f3a49490ff280958ed8c7dc2e305a3/lho-data.pdf

Der Antwort des Senats auf eine große Anfrage der CDU-Fraktion ist zu entnehmen, dass das Erbbaurecht auf 40 Jahre an den Bieter veräußert werden soll, der am wenigsten geboten hat, dass also auf einen Teil der erzielbaren Einnahmen verzichtet werden soll.

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen#navpanes=0

Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der bisherige Betreiber des Alsterpavillon vergeblich 125 Millionen € geboten.

https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html

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Marco Hosemann
Die Linke