Frage von Claus S. •

Muss der Senat die Veräußerung des Erbbaurechts für den Alsterpavillon der Bürgerschaft zur Zustimmung vorlegen, da dieses Recht nicht an den Meistbietenden vergeben werden soll?

Die Landeshaushaltsordnung bestimmt in § 63, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen können im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.

https://www.hamburg.de/resource/blob/206030/d0f3a49490ff280958ed8c7dc2e305a3/lho-data.pdf

Der Antwort des Senats auf eine große Anfrage der CDU-Fraktion ist zu entnehmen, dass das Erbbaurecht auf 40 Jahre an den Bieter veräußert werden soll, der am wenigsten geboten hat, dass also auf einen Teil der erzielbaren Einnahmen verzichtet werden soll.

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen#navpanes=0

Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der bisherige Betreiber des Alsterpavillon vergeblich 125 Millionen € geboten.

https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html

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Die Linke

Sehr geehrter Herr S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage! 

Der Alsterpavillon wurde im Konzeptverfahren ausgeschrieben. Wie auch bei anderen solchen Ausschreibungen in Hamburg gab es ein Mindestgebot, das dem Bodenrichtwert entspricht und geboten werden musste. Damit wird die Liegenschaft zum vollen Wert veräußert, § 63 der Landeshaushaltsordnung erfüllt und die Veräußerung muss nicht der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt werden.

Bei Konzeptausschreibungen in Hamburg werden die Konzepte mit 70 Prozent gewichtet und die gebotenen Preise mit 30 Prozent. So kommt es vor, dass Bieter*innen den Zuschlag erhalten, die am wenigsten geboten, aber von allen das beste Konzept haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Hosemann

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Die Linke