
Nach § 12 Sozialgesetzbuch II (SGB II) wird das Schonvermögen nach einer Karenzzeit von sechs Monaten zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet. Dies entspricht dem Prinzip der Subsidiarität im deutschen Sozialrecht. Dieser sieht vor, dass eigene Mittel eingesetzt werden, bevor staatliche Leistungen beansprucht werden.