
(...) Psychologisch erkrankten Schülerinnen und Schülern eröffnen die Schulordnungen der verschiedenen Schularten diverse Möglichkeiten, um eventuelle Nachteile durch ihre Erkrankung angemessen auszugleichen. Unter Beachtung der vorgelegten Anträge und Atteste entscheidet die Schulleitung und ggf. (...)