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Frage von Andreas G. •

Frage an Lothar Binding von Andreas G. bezüglich Finanzen

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 10. April die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung für Verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde danach aufgeben, bis zum 31. Dezember 2019 neue Regelungen zur Bewertung der über 35 Millionen Grundstücke als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer zu schaffen. Ab dem 1. Januar 2025 wären diese neuen Werte dann zur Ermittlung der Grundsteuer anzuwenden. Bisher besteht hierzu nur ein Gesetzentwurf des Bundesrats vom 04.11.2016 (Bundesratsdrucksache 515/16 B = Kostenwertmodell). Nach allen bisherigen Verlautbarungen wird sich der neue Wert für die Ermittlung der Grundsteuer aus einen Wert für den Grund und Boden (Fläche x Bodenrichtwert) und einen Wert für das Gebäude zusammensetzen. Hierfür müssen wahrscheinlich Erklärungen durch den Bürger erstellt werden (siehe auch Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/2640). Politisches Ziel ist es, diese Erklärungen möglichst einfach zu gestalten. Hierzu sollte möglichst (ähnlich wie bei der vor ausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuererklärung) auf Daten zurück gegriffen werden können, die bereits der Finanzverwaltung vorliegen bzw. in anderen Datenbanken vorhanden sind. Hierzu zählt zumindest die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert (hierzu auch Drucksache 19/2640).

Werden Sie sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, das der Bürger diese Daten durch Eingabe einer möglichst einfachen Registrierung abrufen kann? Die Registrierung könnte z.B. aus dem Bewertungsaktenzeichen und einer durch die Finanzverwaltung zugesandten PIN bestehen. Dadurch hätte der Bürger die Möglichkeit schon einen Teil der Steuererklärung mit bereits bekannten Daten füllen zu lassen ohne diese erst über Katasterämter und Gutachterausschüsse zu ermitteln. Dies würde sicherlich auch für einen einfacheren Ablauf des Erklärungsverfahrens führen und die Akzeptanz der Grundsteuerreform beim Bürger erhöhen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ihr Interesse an der Steuerpolitik der SPD freut mich. Ihre Ausführungen zeigen mir, dass Sie sich intensiv mit der anstehenden Grundsteuerreform auseinandersetzen. Daher wissen Sie auch, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vorbereitet. Welches der verschiedenen Modelle schließlich im Gesetz zu finden sein wird, ist noch nicht bekannt.

Insofern ist auch noch offen, welche Daten künftig zur Festsetzung der Grundsteuer benötigt werden. Ungeachtet dessen teile ich Ihre Ansicht, dass eine möglichst unbürokratische Steuererhebung die Akzeptanz des Reformvorhabens spürbar erhöhen wird. Welche Parameter sich evtl. für eine vorausgefüllte Steuererklärung eignen, ist leider heute auch noch nicht zu sagen. Ich will mich natürlich gern in den parlamentarischen Beratungen für ein bürger- und verwaltungsfreundliches Besteuerungsverfahren einzusetzen. Aber hier zu viel zu versprechen ist stets gefährlich... wirklich einfach wird es durch Typisierung und Pauschalierung... aber so mancher Bürger, manche Bürgerin fühlt sich genau dann auf "der falschen Seite" der Pauschalierung oder der Typisierung.

Weil gegenwärtig noch nicht klar ist, welche Elemente Eingang in das Gesetzgebungsverfahren finden, füge ich hier noch eine interessante Überlegung von Lorenz J. Jarass und Gustav M. Obermair aus Ihrem Buch "Angemessene Unternehmensbesteuerung" an, die Selbstveranlagung:

"Die in Deutschland gelegenen Immobilien sind bekannt. Das für die Erbschaftsteuer verwendete verwaltungsarme Bewertungsverfahren einer angemessenen Typisierung und Pauschalisierung könnte auch für die Bestimmung von Wertsteigerungen genutzt werden. Auch für die Grundsteuer müssen in Zukunft einheitliche Werte zugrunde gelegt werden.

Ein pauschalisierendes Verfahren, z.B. Grundstücksbewertung aus der Richtwertekarte zuzüglich dem Wohn/Nutzflächenverfahren, wie es in den Fachgutachten zur Reform der Grundsteuer vorgeschlagen wurde, könnte im Rahmen einer Selbstveranlagung eingeführt werden und so eine verwaltungsarme Steuererhebung ermöglichen.

Zur Bestimmung des Steuerwerts werden vom typisierend und pauschalisierend geschätzten Verkehrswert z.B. 30% als Bewertungsabschlag abgezogen; damit dürfte in fast allen Fällen diese Schätzung zwar noch in der zulässigen Bandbreite, aber etwas unterhalb des tatsächlichen Verkehrswerts liegen, und so eine wenig anfechtbare Steuererhebung ermöglichen. Natürlich steht es dann dem Steuerpflichtigen frei, im Einzelfall einen noch niedrigeren Verkehrswert gutachtlich nachzuweisen. Eine Überprüfung könnte stichprobenartig in den folgenden Jahren erfolgen. So machen es andere Länder und so könnte es zukünftig bei einer wieder in Kraft gesetzten Vermögensteuer und
auch bei der Grundsteuer funktionieren." Soweit das Zitat.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Lothar Binding

Lothar Binding, MdB
Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion