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Lothar Binding
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Frage von Evelyn K. •

Frage an Lothar Binding von Evelyn K. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Binding,

gerade habe ich einen Anruf des Gewinnclubs Deutschland erhalten.
Der Anruf erfolgte mit unterdrückter Nummer und auf dem Privattelefon, dessen Nummer in der Robinson-Liste eingetragen ist.
Eine "automatische Stimme" namens Rolf Sommer unterrichtete mich, dass meine Telefonnummer ausgelost worden sei, ich einen Audi Cabriolet im Wert von 25.000 Euro bzw. den Gegenwert in bar gewonnen habe.
Um diesen Gewinn entgegen nehmen zu können, wurde ich aufgefordert, die Telefonnummer 0900 3030120 anzurufen, um in dem dortigen Callcenter weitere Daten zu hinterlassen. Auf anfallende Kosten für diesen Anruf wurde ich nicht hingewiesen.
Ich habe den Anruf umgehend der Bundesnetzagentur gemeldet und selbstverständlich nicht die angesagte Nummer zurück gerufen.
Jedoch gehe ich davon aus, dass etliche Angerufene auf diese üble Masche herein fallen.

Welche Maßnahmen planen Sie, um solchen unseriösen Telefonabzockern das Handwerk zu legen?

Vorab herzlichen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort von
SPD

Sehr verehrte Frau Kilian,

vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Engagement zum Schutz anderer Bürgerinnen und Bürger. Ich war ebenfalls schon Opfer solcher unerwünschter telefonischer Belästigung und warne öffentlich, wie im Freundes- und Bekanntenkreis ausdrücklich davor, auf vermeintlich günstige Werbeangebote und verlockende Gewinnspielanrufe einzugehen und sei es auch nur, um den ungebetenen Anrufer endlich "abzuwimmeln". In der gesetzgeberischen Arbeit und mit der gebotenen parlamentarischen Zurückhaltung bezeichnen wir diese Anrufe als "unlautere Telefonwerbung"; beim Gedanken an Vorgehensweise und Motive der Anrufer fallen mir allerdings auch deutlichere, schärfere Begriffe ein, die meine Verärgerung über diese Art der alltäglich gewordenen Belästigung besser zum Ausdruck bringen.

Um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser gegen telefonische Täuschung, Betrug und Abzocke zu schützen, haben wir im März 2009 ein Gesetz zur besseren Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Drs. 16/10734, 16/12406) beschlossen. Folgende Informationen, für die ich auch auf Informationen der SPD-Bundestagsfraktion und des Bundesjustizministeriums zurückgreife, mögen Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen bieten.

Zwar stellte bereits nach früherer Rechtslage Werbung durch Telefonanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen eine unzumutbare Belastung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar und war somit rechtswidrig. Die Durchsetzung dieses Rechts stieß in der Praxis allerdings auf Schwierigkeiten. Denn meist lagen die erforderlichen Angaben zu den unerwünschten Anrufern gar nicht vor, etwa wenn die Anrufer ihre Rufnummer unterdrücken. Die Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf wird daher nun verboten, und Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können zudem künftig generell Verträge widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Dies gilt auch für telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Gerade in diesen Bereichen kommt es häufig zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang war hier für die Betroffenen kein Widerrufsrecht gegeben. Künftig kommt es im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf des per Telefonanruf zustande gekommenen Vertrages, aus welchen Gründen auch immer.

Wichtig ist dabei der fristgerechte Widerruf: Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform, etwa als E-Mail oder per Telefax, erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung werden künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Außerdem wird klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Das Bundesjustizministerium informiert auch über den verbesserten Schutz vor untergeschobenen Verträgen einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet:

"Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten."

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte, und
verbleibe

mit freundlichem Gruß, Lothar Binding