Dürfen Kinder die von Ihrer Partei und dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne DSGVO-relevante Einwilligung von (z. B. getrennt & sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben?
Dürfen Kinder die von Ihrer Partei sowie von dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne DSGVO-relevante Einwilligung von (z. B. getrennt und sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben?
Gilt der unionsrechtliche Einwilligungsvorbehalt aus Art. 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 DSGVO-EU für MKFGFI NRW nicht oder eingeschränkt?
Wie ist die Sach- und die Rechtslage aus der Ihrer kinder-, jugend- und schulpolitischen Sicht? Wie handhabt die Sach- und Unionsrechtsfrage in der Praxis das grün geführte MKFGFI NRW?

Sehr geehrter Herr H.,
hiermit beantworte ich Ihre Fragen:
Dürfen Kinder die von Ihrer Partei sowie von dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne DSGVO-relevante Einwilligung von (z. B. getrennt und sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben?
Nach dem § 10 IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz NRW) ist grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, wenn personenbezogenen Daten Dritter betroffen sind. Bei Kindern und Jugendlichen ist allerdings eine Unterscheidung zu machen: Minderjährige unter 16 Jahren benötigen in der Regel die Einwilligung der Sorgeberechtigten, vor allem wenn es um datenschutzrelevanten Fragen geht.
Gilt der unionsrechtliche Einwilligungsvorbehalt aus Art. 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 DSGVO-EU für MKFGFI NRW nicht oder eingeschränkt?
Grundsätzlich gilt die DSGVO auch für öffentliche Stellen. Sie dürfen Daten aber auch ohne Einwilligung verarbeiten, allerdings dann wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) konkretisiert dies in § 3 und § 38: Eine Einwilligung ist nicht immer erforderlich, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht.
Wie ist die Sach- und die Rechtslage aus der Ihrer kinder-, jugend- und schulpolitischen Sicht? Wie handhabt die Sach- und Unionsrechtsfrage in der Praxis das grün geführte MKFGFI NRW?
Die Rechtslage ist deutlich und als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halten wir uns an das Gesetz. Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW und das MKJFGFI sind im Rahmen der Gewaltenteilung getrennt zu betrachten, auch wenn die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Mitglied bei den Grünen NRW ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen korrekt erfasst zu haben und bin jederzeit offen für Rückfragen oder weitere Klärungen. Falls bestimmte Punkte vertieft oder ergänzt werden sollen, lassen Sie es mich bitte wissen – ein transparenter Austausch zu Themen wie Kinderrechte, Datenschutz und politische Rahmenbedingungen ist mir ein wichtiges Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lena Zingsheim-Zobel