(...) Insofern: Ja, es gibt Fälle, in denen Erwerbstätige hilfebedürftig sind und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Diese Personen sind hilfebedürftig und haben einen ergänzenden Anspruch auf staatliche Fürsorgeleistungen (Arbeitslosengeld II). Werden diese Personen nur wegen ihrer Sozialversicherungsbeiträge hilfebedürftig, so können sie einen Zuschuss zu den ungedeckten Beiträgen zur angemessenen Krankenversicherung (§ 26 SGB II) erhalten. (...)
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