(...) Dem Anliegen des Anfragenden, ihm das unbegleitete Fahren vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres im Wege einer Ausnahmegenehmigung zu gestatten, kann nach Prüfung der Rechtslage und Rücksprache mit dem LBV nicht entsprochen werden. Zur Rechtslage ist im einzelnen auf folgendes hinzuweisen: (...)
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