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Katarina Barley
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Frage von Frederik N. •

Frage an Katarina Barley von Frederik N. bezüglich Bildung und Erziehung

Wie ist es möglich, dass unser Sozialstaat Studierenden in EXISTENZIELLER Not erst hilft, wenn diese ihr Studium sofort beenden/eine Exmatrikulation vorweisen??

Ich bin Student (35), habe meinen Nebenjob in der Gastronomie durch die Corona Krise verloren, bin Vollwaise und habe keinerlei persönliche Ressourcen mehr um mir ein Überleben zu ermöglichen. Krankenkassenbeiträge sind ausstehend und es droht die Aussetzung des Versicherungsschutzes. Aktuell halten mich Lebensmittelspenden aus dem Freundeskreis über Wasser.

Trotz belegter Mittelosigkeit und aktueller Krise wurde mein Antrag auf Hartz 4 nach dreineinhalb Wochen Bearbeitungszeit abgelehnt mit dem Verweis auf meinen aktiven Studentenstatus!

Ein riesiger Rettungschirm für alle und jeden, ausser für Studenten die nicht (mehr) mit liquiden Eltern oder Bafög ausgestattet sind..

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Nielson,

vielen Dank für Ihre Frage.

Studierende, die dem Grunde nach durch BAföG förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen des Arbeitslosengeld II, da sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie tatsächlich BAföG erhalten oder einen Antrag gestellt wurde.

Es gibt allerdings nach § 27 Abs. 3 SGB II die Möglichkeit ein Härtefalldarlehen zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, deren Auslegung aktuell jedoch von Jobcenter zu Jobcenter unterschiedlich erfolgt. Hier wäre sicherlich eine Klarstellung für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinne der Studierenden hilfreich.

Ich stimme Ihnen zu, dass wir auch zielgenaue Instrumente für Studierende brauchen, denen in Folge der Corona-Krise die Nebentätigkeit wegbricht und damit ihre Existenzsicherung. Die Kolleginnen und Kollegen der SPD-Bundestagsfraktion haben mit dem Koalitionspartner im Bund hart für eine solidarische und unkomplizierte Lösung gerungen.

Zuvor hat die SPD erreicht, dass niemand aufgrund einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit aus seinem Mietvertrag gekündigt werden darf. Hier gelten die längeren Berücksichtigungszeiträume von bis zu sechs Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Katarina Barley

 

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