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Karl Schiewerling
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Frage von August K. •

Frage an Karl Schiewerling von August K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Schiewerling,

die BHW Bausparkasse AG hat mit Schreiben vom 20.10.2016 meinen zugeteilten, aber nicht vollständig angesparten Bausparvertrag gekündigt.
Lt. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist die Kündigung nach Paragraph 489 Abs.1 Nr.2 BGB rechtlich fragwürdig, da eine Entscheidung des BGH aussteht. Wie ist Ihre Einstellung, ein Kündigungsrecht für Bausparkassen gesetzlich zu regeln, um sie aus den zuvor in der Werbung versprochenen "Renditen" zu entlassen? Wie unterstützen Sie Bausparer (1,7% aller Bausprverträge) die z.Zt. ein für die Bausparkassen nachteiligen Vertrag besitzen? Das Bausparwesen kann durch den geringen Anteil ja nicht gefährdet sein!
Gerne überlasse ich Ihnen den Schriftverkehr mit dem BHW, damit Ihnen die Praktiken dieser Bausparkasse zur Kenntnis kommen. Weitere Informationen über die Causa Bausparverträge mit Zins- und Bonuszahlungen können Sie auf der Internetseite www.verbraucherzentrale-bawue.de/bausparkassen nachlesen.

Mit freundlichen Grüßen
August Klein

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Klein,

danke für Ihre Frage zum Kündigungsrecht der Bausparkassen, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de gestellt haben. Gerne antworte ich Ihnen.

Ich habe mich bei den zuständigen Kollegen aus meiner Fraktion erkundigt und folgende Informationen erhalten:

Aufgrund ihrer langen Zinsbindung sind vor allem die Bausparkassen von dem lang anhaltenden Niedrigzinsniveau betroffen. Die Bausparkassen sind verpflichtet, Geld zu den vereinbarten Konditionen an die Bausparer auszuzahlen. Angesichts der sehr eingeschränkten Anlagemöglichkeiten, wird es für die Bausparkassen immer schwerer, diese Gelder bereitzustellen.

Als Reaktion auf die oben genannte Problematik wurde im September 2015 eine Änderung des Gesetzes über Bausparkassen verabschiedet, welches im Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sollte den Bausparkassen ermöglichen, sich besser an die Niedrigzinsphase und die damit einhergehenden geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Eine Änderung des Kündigungsrechtes war in dem Gesetz allerdings nicht enthalten.

Natürlich müssen auch die Sparenden in Deutschland geschützt werden, besonders in einer Zeit des anhaltenden Niedrigzinses. Zu der Frage, ob es in naher Zukunft eine weitere Gesetzesänderung hinsichtlich des Kündigungsrechts der Bausparkassen geben wird, konnten mir die Kollegen keine eindeutige Antwort geben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Informationen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Karl Schiewerling