(...) Die Angleichung der Renten in den neuen Ländern an die Renten in den alten Ländern ist nach dem Angleichungsmechanismus, der mit dem Renten-Überleitungsgesetz angelegt ist, von der tatsächlichen Angleichung der Löhne und Einkommen der aktiv Beschäftigten in den neuen Ländern abhängig. Für die Rentenberechnung gilt deshalb bis zur Angleichung der Lohn- und Einkommensverhältnisse für Beitragszeiten in den neuen Ländern ein geringerer aktueller Rentenwert als für Beitragszeiten im Westen. (...)
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