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Frage von Sascha R. •

Frage an Karl Diller von Sascha R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Diller,

wie können Sie folgenden Satz im neuen BKA Gesetz zustimmen. Würden Sie mir das bitte erklären?
§20h
"(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden."

Es kann doch nicht sein, dass man Überwacht werden kann ohne das es eine Richterliche Befugnis dafür gibt.
Oder würde Sie gerne 3 Tage unschuldig in einer verwanzten Wohnung wohnen?

Zudem Verstehe ich nicht warum man soviel Geld für die Einschränkung von Bürgerrechten ausgeben muss. Mit dieser Geldmenge kann man sicherlich, in anderen Bereichen mehr Menschen schützen als jemals durch einen Terroranschlag in Deutschland getötet werden.

Einmalig 18,5 Mio. Euro und 10,2 Mio.€ Jährlich. Das ist eine Menge Geld.

Ich bitte um Erklärung für diese Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen Sascha Rachow

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rachow,

mit dem Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG) wird die durch die Föderalismusreform geschaffene Bundeskompetenz für Gefahrenabwehrbefugnisse des BKA im Bereich des internationalen Terrorismus umgesetzt. Das BKA erhält zur Erfüllung dieser Aufgabe erstmalig umfassende Befugnisse.

Die einzige *neue* Befugnis des BKAG ist die sogenannte "Online-Durchsuchung". Die Überwachung terroristischer Kommunikation ist kriminalistisch notwendig geworden, da die herkömmlichen Instrumente nicht mehr ausreichen, wenn ein terroristischer Anschlag über das Internet geplant oder koordiniert wird. Es ist deshalb unsere Pflicht, Sicherheitsbehörden technisch in die Lage zu versetzen, adäquat auf die veränderte Bedrohungslage reagieren zu können. Genauso ist es unsere Pflicht, dies so grundrechteschonend wie möglich zu tun.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Online-Durchsuchung in engen Grenzen erlaubt. Unsere Regelung entspricht den hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Sie kann nur unter sehr hohen Hürden durch den Richter angeordnet werden.

Der von Ihnen angesprochene Eilfall kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Richter tatsächlich nicht erreichbar ist und selbst ein effizienter Richter-Notdienst keine Abhilfe schaffen kann. Bereitschaftsdienste sollen an allen BKA-Standorten eingerichtet werden.

Da wir bisher keine Erfahrungen mit den praktischen Auswirkungen des Gesetzes haben, hat sich die SPD erfolgreich für eine Evaluierung und Befristung eingesetzt: Ein unabhängiger Sachverständiger, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, wird diese Maßnahme begutachten, das Gesetz wird ggf. dann korrigiert.

Die Privat- und Intimsphäre der von einer Online-Durchsuchung erfassten Personen wird wirksam geschützt. Hierüber wacht der unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamts. In Zweifelsfällen sind die Daten zu löschen oder zur Entscheidung einem Richter vorzulegen. Damit auch der Bundesdatenschutzbeauftragte den Vorgang kontrollieren kann, muss der gesamte Prozess dokumentiert werden.

Da einzelne Länder über den Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wollen, bleibt abzuwarten, worauf man sich schließlich verständigen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Diller, MdB