Johannes Wagner am Redepult im Bundestag
Johannes Wagner
BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN
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Frage von hildegard P. •

Das Gutachten zum Heilpraktikerrecht stuft eingeschränkte Heilerlaubnisse als verfassungswidrig ein und empfiehlt eine umfassende Neuregelung. Sollen die Künstlerischen Therapien darin erfasst werden?

Entsprechend der Klassifikation der WHO ergänzen Künstlerische Therapien die konventionelle Medizin: „Arts interventions, such as singing in a choir to improve chronic obstructive pulmonary disease, are considered non-invasive, low-risk treatment options and are increasingly being used by Member States to supplement more traditional biomedical treatment.“ (WHO Health Evidence Network synthesis report 67, What is the evidence on the role of the arts in improving health and well-being? A scoping review, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/329834/9789289054553-eng.pdf )

In der ambulanten Versorgung behandeln Musik-, Kunst-, Tanz- und Theatertherapeut:innen mit eingeschränkten Heilerlaubnissen für den Bereich der Psychotherapie. Auf welcher Basis könnten Patient:innen nach Wegfall dieser Erlaubnisse legal und sicher behandelt werden?

Johannes Wagner am Redepult im Bundestag
Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrte Hildegard P.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Das Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht (Prof. Dr. Christof Stock, 2021, im Auftrag des BMG) stellt erhebliche verfassungsrechtliche Probleme bei den sektoralen Heilpraktikererlaubnissen fest und empfiehlt eine umfassende gesetzliche Neuregelung. Diese muss aus unserer Sicht auch die Künstlerischen Therapien einschließen. Und zwar nicht als Randnotiz, sondern als eigenständiges Reformvorhaben.

Wir Grüne setzen uns dafür ein, dass eine künftige Reform die Künstlerischen Therapien (Kunst-, Musik-, Tanz-, Theatertherapie) einschließt. Sie bieten insbesondere Menschen, die sich schwer verbalisieren können, große Chancen im Genesungsprozess. Sie sind aber bislang weder im GKV-Regelleistungskatalog verankert noch berufsrechtlich geschützt. Die Bezeichnungen „Kunsttherapeut:in" oder „Musiktherapeut:in" sind ebenfalls nicht geschützt, ein einheitliches Berufsbild fehlt.

Unser Vorschlag: ein eigenes Berufsgesetz mit geschützter Berufsbezeichnung – etwa „Kreativtherapeut:in" –, klarem Kompetenzprofil sowie einem gesetzlichen Auftrag an den G-BA zur Regelung von Ausbildung, Qualifikation und Vergütung.

Zur Frage der Rechtsgrundlage nach Wegfall der sektoralen Erlaubnis: Ohne ein neues Berufsgesetz gäbe es für die Betroffenen schlicht keine legale Behandlungsgrundlage mehr. Eine Reform darf die alte Erlaubnis deshalb nur zeitgleich mit einer neuen Rechtsgrundlage abschaffen – ergänzt durch Bestandsschutz für bereits praktizierende Therapeut:innen. Eine solche Reform ist derzeit allerdings nicht beschlossen – das BMG prüft die vorliegenden Gutachten noch, ein Gesetzentwurf existiert nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Wagner

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