(...) Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitserlaubnisrecht für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - und damit auch für Flüchtlinge (Asylbewerber und Geduldete) -bundesrechtlich geregelt ist und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bzw. der Bundesagentur für Arbeit als ausführende Behörde liegt. (...)
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